Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.

Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können.

Hintergrund: Laufendes Antidumpingverfahren gegen Harnstoff aus Russland
Bereits am 25. September 2025 hat die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren zu Harnstoff mit Ursprung in Russland eingeleitet. Der zugrunde liegende Antrag von Fertilizers Europe vom 11. August 2025 wurde im Namen von Herstellern gestellt, die mehr als 25 % der Unionsproduktion von Harnstoff repräsentieren. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 eine Dumpingspanne von 34,5 % bis 78,9 % und eine Schadensbeseitigungsschwelle von 86 % bis 120 % geschätzt. Diese Werte dienen der Orientierung, legen aber die endgültige Zollhöhe noch nicht fest.

Zollamtliche Erfassung und mögliche rückwirkende Antidumpingzölle
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 ordnet die Kommission an, dass alle Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden. Die Erfassung beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt und endet nach neun Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – Antidumpingzölle später rückwirkend auf alle erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Höhe der möglichen Zölle wird im Rahmen einer gesonderten Verordnung über endgültige Maßnahmen festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025