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Neue EU-Zollüberwachung: Harnstoffimporte aus Russland im Fokus – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 vom 10. Dezember 2025 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland angeordnet. Die Verordnung basiert auf der Anti-Dumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) und wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L 2025/2490, am 11. Dezember 2025 veröffentlicht.
Was wird erfasst? – Betroffene Ware und KN-Codes
Von der Maßnahme betroffen ist Harnstoff mit Ursprung in Russland, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen. Derzeit wird diese Ware den KN-Codes 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19 und 3102 10 90 zugeordnet (Angabe ohne Präjudiz für eine spätere Änderung der zolltariflichen Einreihung). Für Importeure bedeutet dies: Alle Einfuhren von Harnstoff aus Russland unter diesen KN-Codes werden von den Zollbehörden erfasst und gesondert dokumentiert. Diese Registrierung ist die Grundlage dafür, dass Antidumpingzölle zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden können. Weiterlesen






