Neuer 3-EUR-Zoll auf Fernverkäufe bis 150 EUR: EU passt Zollanmeldungen H1, H6 und H7 an

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 die zollrechtlichen Vorgaben für Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR angepasst.

Hintergrund ist der durch die Verordnung (EU) 2026/382 eingeführte vorübergehende Zoll von 3 EUR je Position. Dieser betrifft insbesondere Waren aus Fernverkäufen, die in Sendungen bis 150 EUR eingeführt werden.

Was ändert sich?

Die Verordnung passt insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 an. Betroffen sind vor allem die Zollanmeldungen:

  • H1 – Standardanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • H6 – Anmeldung für unter Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren,
  • H7 – Anmeldung für Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR.

Zudem werden neue Begriffe eingeführt, unter anderem für Produktkennungen, Händler-Produktkennungen, Hersteller-Produktkennungen und den Begriff Position. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zoll von 3 EUR korrekt je Position erhoben werden kann.

Bedeutung für Unternehmen

Relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • Online-Händler,
  • Plattformen und Marktplätze,
  • Post- und Paketdienstleister,
  • Zollagenten,
  • Fulfillment-Dienstleister,
  • Unternehmen mit Importen aus Drittstaaten im E-Commerce.

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Prozesse die neuen Anforderungen an Zollanmeldungen, Produktkennungen und Positionsdaten abbilden können.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der neuen Anforderungen, der Anpassung von Zoll- und Importprozessen sowie bei der Bewertung der Auswirkungen auf E-Commerce-Sendungen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

EU-Verordnung zur zolltariflichen Einreihung von Wahlkabinenrahmen – KN-Code 7616 99 90

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2290 der Kommission vom 6. November 2025 hat die Europäische Kommission die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) präzisiert.

Die Verordnung stellt klar, dass nicht zusammengebaute Bausätze aus Aluminiumprofilen und Verbindungselementen, die zum Aufbau einer Wahlkabine bestimmt sind, nicht als Aluminiumprofile (Kapitel 76.04) und auch nicht als Möbel (Kapitel 94.03) einzureihen sind.

Stattdessen erfolgt die Einreihung unter KN-Code 7616 99 90 als „andere Waren aus Aluminium“.

Die Begründung:

  • Die Ware besteht aus mehreren Bestandteilen (Profile + Verbindungselemente) und wird nicht vormontiert geliefert.

  • Der fertige Gegenstand dient nicht als Möbelstück, sondern als temporärer Sichtschutz für Wahlhandlungen.

  • Die Platten (Wände) der Kabine sind bei der Einfuhr nicht enthalten.

  • Der Aufbau erfolgt vor Ort, und die Kabine kann sowohl auf dem Boden als auch auf einem Tisch aufgestellt werden.

Damit schafft die Kommission Rechtssicherheit für die Zollpraxis, indem sie die Einreihungsvorschriften nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 2(a) und 6 der Kombinierten Nomenklatur konkretisiert.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die bisher eine andere Einreihung vorsehen, dürfen gemäß Artikel 34 Abs. 9 UZK noch drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterverwendet werden.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (12. November 2025) in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.