ATLAS: Neue Pflichtangaben für Produktkennungen ab 1. November 2026

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 informiert die Zollverwaltung über neue Angaben zu Produktkennungen bei bestimmten Einfuhranmeldungen.

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie verkauft werden. Seit dem 1. Juli 2026 können die Produktkennungen zunächst freiwillig angegeben werden. Ab dem 1. November 2026 wird ihre Anmeldung in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Welche Angaben werden erforderlich?

Für die betroffenen Waren sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen zu verwenden:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • Y081 anstelle von C129, wenn für das Produkt keine standardisierte Produktkennung des Herstellers existiert.

Die jeweilige Produktkennung wird im Datenfeld für die Nummer der Unterlage angegeben.

Besonders wichtig: Werden in einer Position mehrere unterschiedliche Artikel zusammengefasst, müssen die entsprechenden Codierungen für jeden Artikel mit seinen jeweiligen Produktkennungen angemeldet werden. Bei drei Artikeln können daher beispielsweise dreimal C127, dreimal C128 und dreimal C129 erforderlich sein.

Für ATLAS-IMPOST gilt eine Besonderheit: Da die Produktkennungen dort nur auf Kopfebene angemeldet werden können, muss die Positionsnummer mit „XX“ vorangestellt werden. Für Position 4 und die Produktkennung 123abc lautet die Angabe beispielsweise 4XX123abc.

Sind Ihre Einfuhrprozesse auf den 1. November vorbereitet?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den neuen Pflichtangaben betroffen sind, welche Produktkennungen und ATLAS-Codierungen erforderlich sind und wie die neuen Anforderungen in Ihren Zollprozess integriert werden können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026 – „Informationen zur Anmeldung der Produktkennungen“

Neuer 3-EUR-Zoll auf Fernverkäufe bis 150 EUR: EU passt Zollanmeldungen H1, H6 und H7 an

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 die zollrechtlichen Vorgaben für Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR angepasst.

Hintergrund ist der durch die Verordnung (EU) 2026/382 eingeführte vorübergehende Zoll von 3 EUR je Position. Dieser betrifft insbesondere Waren aus Fernverkäufen, die in Sendungen bis 150 EUR eingeführt werden.

Was ändert sich?

Die Verordnung passt insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 an. Betroffen sind vor allem die Zollanmeldungen:

  • H1 – Standardanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • H6 – Anmeldung für unter Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren,
  • H7 – Anmeldung für Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR.

Zudem werden neue Begriffe eingeführt, unter anderem für Produktkennungen, Händler-Produktkennungen, Hersteller-Produktkennungen und den Begriff Position. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zoll von 3 EUR korrekt je Position erhoben werden kann.

Bedeutung für Unternehmen

Relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • Online-Händler,
  • Plattformen und Marktplätze,
  • Post- und Paketdienstleister,
  • Zollagenten,
  • Fulfillment-Dienstleister,
  • Unternehmen mit Importen aus Drittstaaten im E-Commerce.

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Prozesse die neuen Anforderungen an Zollanmeldungen, Produktkennungen und Positionsdaten abbilden können.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der neuen Anforderungen, der Anpassung von Zoll- und Importprozessen sowie bei der Bewertung der Auswirkungen auf E-Commerce-Sendungen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026