ATLAS-IMPOST: Zölle derzeit nur monatlich kumuliert auf dem Aufschubkonto

Mit der ATLAS-Info 0990/2026 vom 3. September 2026 informiert die Zollverwaltung über eine Besonderheit bei der Verbuchung aufgeschobener Zölle in ATLAS-IMPOST.

Wouros & Partner weist Unternehmen mit Aufschubkonten darauf hin, diese Besonderheit insbesondere bei der Abstimmung ihrer Zollvorgänge zu berücksichtigen.

Was ist geregelt?

Die seit 1. Juli 2026 über ATLAS-IMPOST erhobenen Zölle werden derzeit nicht einzeln je Zollanmeldung auf dem Aufschubkonto verbucht.

Stattdessen werden die innerhalb eines Monats aufgeschobenen Zollbeträge am Monatsende je Aufschubkonto und Aufschubnehmer kumuliert an die Bundeskasse übermittelt.

Im Kontoauszug erscheint daher nur ein monatlich kumulierter Zollbetrag. Die zugehörigen Einzeltransaktionen können weiterhin anhand der über ATLAS übermittelten Steuerbescheide nachvollzogen werden.

Wichtig: EUSt ist nicht betroffen

Die Regelung betrifft die aufgeschobenen Zollbeträge.

Die über ATLAS-IMPOST aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge (EUSt) werden weiterhin einzeln je Zollanmeldung übermittelt.

Wie lange gilt die Übergangslösung?

Die Zollverwaltung arbeitet daran, auch für Zölle wieder eine Einzelbuchung je Zollanmeldung beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheid zu ermöglichen.

Nach aktuellem Stand soll die technische Umsetzung voraussichtlich ab Mitte 2027 abgeschlossen sein.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten bei der Abstimmung ihrer Aufschubkonten berücksichtigen, dass die monatliche Zollbuchung derzeit nicht unmittelbar den einzelnen Zollanmeldungen entspricht.

Für die Zuordnung und Kontrolle der Einzelbeträge sind deshalb die jeweiligen Einfuhrabgabenbescheide heranzuziehen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0990/2026 vom 03.09.2026 – ATLAS-Einfuhr, IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, kumulierte Buchung.

ATLAS: Produktkennungen bei Fernverkäufen ab November 2026 verpflichtend

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 vom 20. August 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Pflichtangaben bei der Einfuhr von Waren, die im Fernverkauf verkauft werden.

Wouros & Partner weist betroffene Unternehmen darauf hin, ihre Zoll- und IT-Prozesse rechtzeitig anzupassen. Die zunächst freiwilligen Angaben werden ab 1. November 2026 verpflichtend.

Was ist geregelt?

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden.

Für diese Waren müssen künftig zusätzliche Produktkennungen in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST angegeben werden.

Pro betroffenem Artikel sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen erforderlich:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers

Existiert keine standardisierte Produktkennung des Herstellers, ist anstelle von C129 die Codierung Y081 anzugeben.

Mehrere Artikel in einer Position

Werden mehrere unterschiedliche Artikel in einer Zollposition zusammengefasst, müssen die jeweiligen Produktkennungen für jeden Artikel einzeln angemeldet werden.

Bei ATLAS-IMPOST gelten zusätzliche technische Vorgaben für die Zuordnung der Produktkennungen zur jeweiligen Position.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Produktkennungen können bereits seit 1. Juli 2026 freiwillig angegeben werden.

Ab 1. November 2026 wird die Angabe für die betroffenen Fernverkäufe verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen und Zollanmelder sollten frühzeitig prüfen, ob die erforderlichen Händler- und Herstellerkennungen in ihren Stammdaten vorhanden sind und an ATLAS übermittelt werden können.

Besonders bei Sammelpositionen mit mehreren Artikeln muss sichergestellt werden, dass sämtliche erforderlichen Produktkennungen korrekt zugeordnet werden.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie die aktuellen Vorgaben der deutschen Zollverwaltung.

ATLAS: 3 Euro Einfuhrzoll für Sendungen mit geringem Wert

Mit der ATLAS-Info 0970/2026 vom 30. Juni 2026 informiert die Zollverwaltung über die technische Umsetzung der Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert bis 150 Euro.

Ab dem 1. Juli 2026, 00:00 Uhr, werden entsprechende Änderungen in den ATLAS-Fachverfahren IMPOST, ZB, AEGZ und NEE wirksam.

3 Euro Einfuhrzoll je Position

Für die betroffenen Zollanmeldungen hat die Änderung nach der ATLAS-Info die Berechnung und Erhebung eines Einfuhrzolls von 3 Euro je Position zur Folge.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Zollanmeldung: Die neue Regelung wird auf entsprechende Zollanmeldungen angewendet, die ab dem 1. Juli 2026 um 00:00 Uhr angenommen werden.

Gerade die Berechnung je Position ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung. Enthält eine Zollanmeldung mehrere Positionen, ist daher nicht lediglich ein pauschaler Betrag von 3 Euro je Sendung zugrunde zu legen.

Die Änderung betrifft nach der ATLAS-Information die Fachverfahren:

ATLAS-IMPOST, ZB, AEGZ und NEE.

Für die weiteren Einzelheiten verweist das ITZBund ausdrücklich auf die ATLAS-Teilnehmerinfo 0966/2026 vom 11. Juni 2026.

Sind Ihre Einfuhrprozesse von der neuen 3-Euro-Regelung betroffen?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren unter die neue Regelung für Sendungen mit geringem Wert fallen und welche Auswirkungen sich für Ihre Zollanmeldungen und Einfuhrprozesse ergeben. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0970/2026 vom 30.06.2026 – „ATLAS-Einfuhr: Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert“.

ATLAS: Neue Pflichtangaben für Produktkennungen ab 1. November 2026

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 informiert die Zollverwaltung über neue Angaben zu Produktkennungen bei bestimmten Einfuhranmeldungen.

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie verkauft werden. Seit dem 1. Juli 2026 können die Produktkennungen zunächst freiwillig angegeben werden. Ab dem 1. November 2026 wird ihre Anmeldung in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Welche Angaben werden erforderlich?

Für die betroffenen Waren sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen zu verwenden:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • Y081 anstelle von C129, wenn für das Produkt keine standardisierte Produktkennung des Herstellers existiert.

Die jeweilige Produktkennung wird im Datenfeld für die Nummer der Unterlage angegeben.

Besonders wichtig: Werden in einer Position mehrere unterschiedliche Artikel zusammengefasst, müssen die entsprechenden Codierungen für jeden Artikel mit seinen jeweiligen Produktkennungen angemeldet werden. Bei drei Artikeln können daher beispielsweise dreimal C127, dreimal C128 und dreimal C129 erforderlich sein.

Für ATLAS-IMPOST gilt eine Besonderheit: Da die Produktkennungen dort nur auf Kopfebene angemeldet werden können, muss die Positionsnummer mit „XX“ vorangestellt werden. Für Position 4 und die Produktkennung 123abc lautet die Angabe beispielsweise 4XX123abc.

Sind Ihre Einfuhrprozesse auf den 1. November vorbereitet?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den neuen Pflichtangaben betroffen sind, welche Produktkennungen und ATLAS-Codierungen erforderlich sind und wie die neuen Anforderungen in Ihren Zollprozess integriert werden können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026 – „Informationen zur Anmeldung der Produktkennungen“