ATLAS: Produktkennungen bei Fernverkäufen ab November 2026 verpflichtend

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 vom 20. August 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Pflichtangaben bei der Einfuhr von Waren, die im Fernverkauf verkauft werden.

Wouros & Partner weist betroffene Unternehmen darauf hin, ihre Zoll- und IT-Prozesse rechtzeitig anzupassen. Die zunächst freiwilligen Angaben werden ab 1. November 2026 verpflichtend.

Was ist geregelt?

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden.

Für diese Waren müssen künftig zusätzliche Produktkennungen in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST angegeben werden.

Pro betroffenem Artikel sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen erforderlich:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers

Existiert keine standardisierte Produktkennung des Herstellers, ist anstelle von C129 die Codierung Y081 anzugeben.

Mehrere Artikel in einer Position

Werden mehrere unterschiedliche Artikel in einer Zollposition zusammengefasst, müssen die jeweiligen Produktkennungen für jeden Artikel einzeln angemeldet werden.

Bei ATLAS-IMPOST gelten zusätzliche technische Vorgaben für die Zuordnung der Produktkennungen zur jeweiligen Position.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Produktkennungen können bereits seit 1. Juli 2026 freiwillig angegeben werden.

Ab 1. November 2026 wird die Angabe für die betroffenen Fernverkäufe verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen und Zollanmelder sollten frühzeitig prüfen, ob die erforderlichen Händler- und Herstellerkennungen in ihren Stammdaten vorhanden sind und an ATLAS übermittelt werden können.

Besonders bei Sammelpositionen mit mehreren Artikeln muss sichergestellt werden, dass sämtliche erforderlichen Produktkennungen korrekt zugeordnet werden.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie die aktuellen Vorgaben der deutschen Zollverwaltung.