ATLAS-IMPOST: Zölle derzeit nur monatlich kumuliert auf dem Aufschubkonto

Mit der ATLAS-Info 0990/2026 vom 3. September 2026 informiert die Zollverwaltung über eine Besonderheit bei der Verbuchung aufgeschobener Zölle in ATLAS-IMPOST.

Wouros & Partner weist Unternehmen mit Aufschubkonten darauf hin, diese Besonderheit insbesondere bei der Abstimmung ihrer Zollvorgänge zu berücksichtigen.

Was ist geregelt?

Die seit 1. Juli 2026 über ATLAS-IMPOST erhobenen Zölle werden derzeit nicht einzeln je Zollanmeldung auf dem Aufschubkonto verbucht.

Stattdessen werden die innerhalb eines Monats aufgeschobenen Zollbeträge am Monatsende je Aufschubkonto und Aufschubnehmer kumuliert an die Bundeskasse übermittelt.

Im Kontoauszug erscheint daher nur ein monatlich kumulierter Zollbetrag. Die zugehörigen Einzeltransaktionen können weiterhin anhand der über ATLAS übermittelten Steuerbescheide nachvollzogen werden.

Wichtig: EUSt ist nicht betroffen

Die Regelung betrifft die aufgeschobenen Zollbeträge.

Die über ATLAS-IMPOST aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge (EUSt) werden weiterhin einzeln je Zollanmeldung übermittelt.

Wie lange gilt die Übergangslösung?

Die Zollverwaltung arbeitet daran, auch für Zölle wieder eine Einzelbuchung je Zollanmeldung beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheid zu ermöglichen.

Nach aktuellem Stand soll die technische Umsetzung voraussichtlich ab Mitte 2027 abgeschlossen sein.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten bei der Abstimmung ihrer Aufschubkonten berücksichtigen, dass die monatliche Zollbuchung derzeit nicht unmittelbar den einzelnen Zollanmeldungen entspricht.

Für die Zuordnung und Kontrolle der Einzelbeträge sind deshalb die jeweiligen Einfuhrabgabenbescheide heranzuziehen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0990/2026 vom 03.09.2026 – ATLAS-Einfuhr, IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, kumulierte Buchung.

EU-Antidumpingzoll: 79,0 % auf Keramikgeschirr aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/274

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/274 vom 06.02.2026 – Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 05.02.2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 geändert und einen landesweit einheitlichen endgültigen Antidumpingzoll von 79,0 % auf bestimmte Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 (u. a. Art. 7 sowie Art. 11 Abs. 3)

Welche Waren sind betroffen?
Erfasst ist Keramikgeschirr (u. a. Porzellan, Steinzeug, Steingut etc.) für Tisch- und Küchengebrauch. Ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Gewürzmühlen aus Keramik und ihre Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer/Schärfer aus Keramik, bestimmte Küchenwerkzeuge aus Keramik (z. B. zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben, Schälen) sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik (Backware).

Tarifierung (KN/TARIC) – worauf in der Zollanmeldung zu achten ist:
Die betroffenen Waren werden insbesondere unter KN ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25, ex 6912 00 29 sowie den TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10, 6912 00 29 10 geführt. Für Importeure sind damit (1) korrekte Einreihung und (2) belastbare Ursprungsprüfung „China“ entscheidend, da der Antidumpingzoll zusätzlich zu Regelzoll und Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Ab wann gilt das?
Die Verordnung wurde am 06.02.2026 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also ab 07.02.2026

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.