EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

Antidumpingmaßnahmen gegen Kalziumsilizium aus China können 2027 auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen des Antidumpingzolls auf Kalziumsilizium (KN-Code 7202 99 80) mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gemacht. Die derzeitige Maßnahme beruht auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/468.

Der Antidumpingzoll endet am 25. März 2027, sofern keine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird. Unionshersteller können hierzu einen entsprechenden Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen wird, dass Dumping und die daraus resultierende Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahme voraussichtlich fortbestehen oder erneut eintreten würden.

Auswirkungen für Unternehmen

Importeure von Kalziumsilizium sollten die weitere Entwicklung beobachten und prüfen, welche Auswirkungen ein mögliches Auslaufen der Antidumpingmaßnahme auf Einfuhrkosten, Lieferverträge und Beschaffungsstrategien haben kann.

Unionshersteller sollten rechtzeitig beurteilen, ob eine Auslaufüberprüfung beantragt werden soll.

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Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU-Antidumpingzoll auf Zuckermais aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/276

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/276 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und die zuvor erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffene Ware

Erfasst ist Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern,
– mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, sowie
– anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006.
Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und wird typischerweise in Dosen, aber auch in Gläsern, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln in Verkehr gebracht.

Zolltarifliche Einreihung

Die betroffene Ware wird derzeit insbesondere unter folgenden Codes erfasst:

  • KN ex 2001 90 30 (TARIC 2001 90 30 10)

  • KN ex 2005 80 00 (TARIC 2005 80 00 10)

Vereinnahmung vorläufiger Zölle und Rückwirkung

Die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen geleisteten Sicherheiten werden endgültig vereinnahmt, soweit sie die festgesetzten endgültigen Zollsätze nicht überschreiten.
Eine rückwirkende Vereinnahmung über die vorläufigen Zölle hinaus erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht erfüllt waren.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 06.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 07.02.2026, in Kraft.

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Antidumpingzoll: 79,0 % auf Keramikgeschirr aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/274

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/274 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 05.02.2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 geändert und einen landesweit einheitlichen endgültigen Antidumpingzoll von 79,0 % auf bestimmte Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 (u. a. Art. 7 sowie Art. 11 Abs. 3)

Welche Waren sind betroffen?
Erfasst ist Keramikgeschirr (u. a. Porzellan, Steinzeug, Steingut etc.) für Tisch- und Küchengebrauch. Ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Gewürzmühlen aus Keramik und ihre Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer/Schärfer aus Keramik, bestimmte Küchenwerkzeuge aus Keramik (z. B. zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben, Schälen) sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik (Backware).

Tarifierung (KN/TARIC) – worauf in der Zollanmeldung zu achten ist:
Die betroffenen Waren werden insbesondere unter KN ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25, ex 6912 00 29 sowie den TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10, 6912 00 29 10 geführt. Für Importeure sind damit (1) korrekte Einreihung und (2) belastbare Ursprungsprüfung „China“ entscheidend, da der Antidumpingzoll zusätzlich zu Regelzoll und Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Ab wann gilt das?
Die Verordnung wurde am 06.02.2026 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also ab 07.02.2026

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.