Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2. Kammer) vom 4. März 2026 in der Rechtssache T-691/24:

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zu den Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 dieser Nomenklatur Getränke gehören, die aus gegorenem Apfelsaft mit einer Konzentration von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen bestehen, bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % beträgt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen.

(Stand: 02.07.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026:

1.     Backhilfsmittel, das nur Enzyme als aktive Inhaltsstoffe enthält:

Warenbeschreibung:

Pulverförmige Mischung für die Herstellung von Brot und Gebäck. Die Ware besteht aus Mehl (97,94 GHT), Rapsöl (0,50 GHT) und dem Enzym Amylase (1,56 GHT). Es handelt sich um ein Backhilfsmittel, das dem Mehl in einem Verhältnis von 0,65 bis 1,30 GHT beigemischt wird.

Einreihung:

Die Ware ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und aufgrund der Anmerkung 1 h) zu Kapitel 21 sowie des Wortlauts der KN-Codes 3507, 3507 90 und 3507 90 90 dem KN-Code 3507 90 90 als zubereitetes Enzym, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026:

Warenbeschreibung:

Alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von 4,7 % vol, hergestellt aus einer vergorenen Mischung (Wasser, Glukosesirup und Apfelsaftkonzentrat), Zucker, Kohlendioxid, Zitronensäure, natürlichem Apfelsaftaroma, Konservierungsmittel und Farbstoff. Der Alkohol im Endprodukt stammt aus der Fermentation der Mischung aus Glukosesirup und Apfelsaft (60 % des Alkohols aus der Gärung von Glukosesirup und 40 % des Alkohols aus der Gärung von Apfelsaft).

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist als Apfelwein in die Position 2206 einzureihen. Der kleinere Anteil des Alkohols aus der Gärung von Apfelsaft, schließt eine Einreihung unter den KN-Codes für Apfelwein der Position 2206 nicht aus, solange das Erzeugnis die organoleptischen Merkmale eines Apfelweins aufweist (siehe auch Urteil des EuGH in der Rechtssache T-691/24 (Heineken România S.A.)).

(Stand: 02.07.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Zahnriemenscheibe („toothed belt pulley“) aus Stahl oder einem vergleichbaren, nicht legierten bzw. spanabhebenden Stahl gefertigt, mit einem Innenloch, das für die Lager- oder Keilwellenmontage ausgelegt ist.

Sie wird für verschiedene Zwecke bei der Herstellung von Gartengeräten und -maschinen eingesetzt und dient als wichtiges Bauteil zur Kraftübertragung, die von den in solchen Maschinen verwendeten Motoren erzeugt wird, über Antriebsriemen.

Einreihung:

Der Ausschuss hat entschieden, dass Zahnriemenscheiben in Anwendung der AV 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 8483 und der Unterposition 8483 50 in die Unterposition 8483 50 einzureihen sind.

Begründung:

Die Ware gilt als Riemenscheibe, die für die Arbeit mit Zahnriemen entwickelt wurde. Das Hauptmerkmal einer Zahnriemenscheibe ist, dass sie aus einem kreisförmigen Rad mit Zähnen an der Außenfläche besteht. Diese Zähne sind so ausgelegt, dass sie in die Zähne des Zahnriemens eingreifen und eine Verbindung herstellen, die die Kraftübertragung zwischen zwei mechanischen Bauteilen ermöglicht.

Es wurde die Ansicht vertreten, dass eine Riemenscheibe Zähne haben könnte und dass es eine erhebliche Überschneidung zwischen einigen Arten von Riemenscheiben und Zahnrädern gibt, die separat gestellt werden und sehr ähnliche objektive Eigenschaften aufweisen. Die einschlägigen HS-Erläuterungen, Buchstabe G) zur Position 8483, erfassen zwar zahlreiche Arten von Riemenscheiben (d. h. gewöhnliche Riemenscheiben, Trommelscheiben (sie haben die Form von mehr langen als breiten Kegelstümpfen oder von Zylindern), und Stufenscheiben, die aus mehreren, im Durchmesser abgestuften gewöhnlichen Scheiben zusammengesetzt sind, usw.), führen jedoch nicht alle davon ausdrücklich auf und da die vorliegende Ware zudem nicht vollständig den Waren unter Buchstabe C) der HS-Erläuterungen zur Position 8483 entspricht, kann sie nicht als Zahnrad gelten, so dass die richtige Einreihung in den KN-Code 8483 50 80 erfolgen sollte.

(Stand: 02.07.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern – 2530 90 70

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern. Der Herstellungsprozess umfasst das Auflösen des Rohmaterials in Wasser (Extraktion), das Filtern zur Entfernung grober Verunreinigungen wie kleiner Steine und das Sprühtrocknen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2530, 2530 90 und 2530 90 70 als „anderer mineralischer Stoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajitpaste – 2106 90 92

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajitpaste, für den Einzelhandel als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht, mit beiliegender Dosierhilfe. Laut Aufmachung dient die Ware der Unterstützung der normalen Gehirnfunktion und des Gedächtnisses und der positiven Beeinflussung von Körpergewebe. Empfohlene Tagesdosis für Erwachsene: 0,5–1 g/Tag; für Sportler 1–2 g/Tag. Der Herstellungsprozess basiert auf einem Waschschritt, gefolgt von einer Extraktion der Wirkstoffe mit Wasser (welches Mineralien, Kräuterextrakte und biologisch aktive Substanzen enthalten kann), einer Reinigung durch aufeinanderfolgende Filtrations- und Ultrafiltrationsprozesse (< 0,03 μm) und einer abschließenden Trocknung.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92 als „Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen