Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2. Kammer) vom 4. März 2026 in der Rechtssache T-691/24:
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zu den Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 dieser Nomenklatur Getränke gehören, die aus gegorenem Apfelsaft mit einer Konzentration von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen bestehen, bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % beträgt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen.
(Stand: 02.07.2026)
Quelle: Zoll.de






