Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern – 2530 90 70

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajit, vorliegend als Pulver in 25-kg-HDPE-Fässern. Der Herstellungsprozess umfasst das Auflösen des Rohmaterials in Wasser (Extraktion), das Filtern zur Entfernung grober Verunreinigungen wie kleiner Steine und das Sprühtrocknen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2530, 2530 90 und 2530 90 70 als „anderer mineralischer Stoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung in die Position 1302 ist ausgeschlossen, da Shilajit ein organisch-mineralisches Erzeugnis ist, das nicht als pflanzliches Erzeugnis eingestuft werden kann, das durch Lösungsmittel aus dem ursprünglichen pflanzlichen Material gewonnen wird und in dem pflanzliche Stoffwechselprodukte die vorherrschenden Bestandteile sind (s.a. die HS-Erläuterungen zu Position 1302). Der Verarbeitungsgrad der Ware liegt innerhalb des durch Anmerkung 1 zu Kapitel 25 abgedeckten Bereichs. Die Einreihung als „anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien“ in die Position 3824 ist ausgeschlossen, da die Ware von der Position 2530 spezifischer erfasst wird (s. a. die HS-Erläuterung zu Position 2530, Punkt (D), Ziffer 6).

(Stand: 09.12.2025)

Quelle: Zoll.de