Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajitpaste – 2106 90 92

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:

Warenbeschreibung:

Shilajitpaste, für den Einzelhandel als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht, mit beiliegender Dosierhilfe. Laut Aufmachung dient die Ware der Unterstützung der normalen Gehirnfunktion und des Gedächtnisses und der positiven Beeinflussung von Körpergewebe. Empfohlene Tagesdosis für Erwachsene: 0,5–1 g/Tag; für Sportler 1–2 g/Tag. Der Herstellungsprozess basiert auf einem Waschschritt, gefolgt von einer Extraktion der Wirkstoffe mit Wasser (welches Mineralien, Kräuterextrakte und biologisch aktive Substanzen enthalten kann), einer Reinigung durch aufeinanderfolgende Filtrations- und Ultrafiltrationsprozesse (< 0,03 μm) und einer abschließenden Trocknung.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92 als „Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen. Weiterlesen