Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026:
1. Backhilfsmittel, das nur Enzyme als aktive Inhaltsstoffe enthält:
Warenbeschreibung:
Pulverförmige Mischung für die Herstellung von Brot und Gebäck. Die Ware besteht aus Mehl (97,94 GHT), Rapsöl (0,50 GHT) und dem Enzym Amylase (1,56 GHT). Es handelt sich um ein Backhilfsmittel, das dem Mehl in einem Verhältnis von 0,65 bis 1,30 GHT beigemischt wird.
Einreihung:
Die Ware ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und aufgrund der Anmerkung 1 h) zu Kapitel 21 sowie des Wortlauts der KN-Codes 3507, 3507 90 und 3507 90 90 dem KN-Code 3507 90 90 als zubereitetes Enzym, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.
Begründung:
Eine Einreihung in die Position 1901 als Lebensmittelzubereitung aus Mehl ist ausgeschlossen, da der wesentliche Charakter der Zubereitung durch das Enzym bestimmt wird. Das Mehl spielt eine untergeordnete Rolle als Nährstoffquelle und als Trägerstoff. Die Position 1901 erfasst nur Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, die ihren wesentlichen Charakter aus diesem Stoff beziehen (siehe auch die HSEN zur Position 1901, Punkt II), erster Absatz). Eine Einreihung in Position 2106 ist gemäß Anmerkung 1 h) zu Kapitel 21 ausgeschlossen, da es sich bei dem Erzeugnis um ein zubereitetes Enzym handelt. Eine Einreihung in Position 3824 ist ausgeschlossen, da Position 3507 das Erzeugnis genauer beschreibt als die Auffangposition 3824 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3507.
2. Backhilfsmittel mit mehreren aktiven Inhaltsstoffen
Warenbeschreibung:
Pulverförmige Mischung für die Herstellung von Donuts. Die Ware besteht aus Mehl (50–70 GHT), Emulgator (30–40 GHT), Ascorbinsäure (1–3 GHT), jodiertem Salz (3–5 GHT), sowie den Enzymen Amylase (2,50 GHT) und Xylanase (2,5 GHT). Es handelt sich um ein Backhilfsmittel, das dem Mehl in einem Verhältnis von 1 GHT beigemischt wird.
Einreihung:
Die Ware ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und aufgrund des Wortlauts der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.
Begründung:
Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine komplexe Lebensmittelzubereitung auf der Grundlage mehrerer Bestandteile, die neben Enzymen auch Mehl, Emulgator, Ascorbinsäure und jodiertes Salz enthält und zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106, Punkt B)). Eine Einreihung in Position 1901 als Lebensmittelzubereitung aus Mehl ist ausgeschlossen, da der wesentliche Charakter der Zubereitung durch die Enzyme, Antioxidationsmittel und Emulgatoren bestimmt wird. Das Mehl spielt eine untergeordnete Rolle als Nährstoffquelle und als Trägerstoff. Position 1901 erfasst nur Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, die ihren wesentlichen Charakter aus diesem Stoff beziehen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 1901, Punkt II), erster Absatz). Eine Einreihung in Position 3507 ist ausgeschlossen, da es sich bei dem Erzeugnis um eine komplexe Lebensmittelzubereitung handelt, die auf dem Zusammenwirken verschiedener aktiver Inhaltsstoffe beruht und es daher kein zubereitetes Enzym im Sinne der Position 3507 darstellt. Eine Einreihung in Position 3824 ist ausgeschlossen, da Position 2106 das Erzeugnis genauer beschreibt als die Restposition 3824 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106, Punkt B)).
(Stand: 02.07.2026)
Quelle: Zoll.de






