Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 278. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 2. bis 4. März 2026:

Warenbeschreibung:

Zahnriemenscheibe („toothed belt pulley“) aus Stahl oder einem vergleichbaren, nicht legierten bzw. spanabhebenden Stahl gefertigt, mit einem Innenloch, das für die Lager- oder Keilwellenmontage ausgelegt ist.

Sie wird für verschiedene Zwecke bei der Herstellung von Gartengeräten und -maschinen eingesetzt und dient als wichtiges Bauteil zur Kraftübertragung, die von den in solchen Maschinen verwendeten Motoren erzeugt wird, über Antriebsriemen.

Einreihung:

Der Ausschuss hat entschieden, dass Zahnriemenscheiben in Anwendung der AV 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Position 8483 und der Unterposition 8483 50 in die Unterposition 8483 50 einzureihen sind.

Begründung:

Die Ware gilt als Riemenscheibe, die für die Arbeit mit Zahnriemen entwickelt wurde. Das Hauptmerkmal einer Zahnriemenscheibe ist, dass sie aus einem kreisförmigen Rad mit Zähnen an der Außenfläche besteht. Diese Zähne sind so ausgelegt, dass sie in die Zähne des Zahnriemens eingreifen und eine Verbindung herstellen, die die Kraftübertragung zwischen zwei mechanischen Bauteilen ermöglicht.

Es wurde die Ansicht vertreten, dass eine Riemenscheibe Zähne haben könnte und dass es eine erhebliche Überschneidung zwischen einigen Arten von Riemenscheiben und Zahnrädern gibt, die separat gestellt werden und sehr ähnliche objektive Eigenschaften aufweisen. Die einschlägigen HS-Erläuterungen, Buchstabe G) zur Position 8483, erfassen zwar zahlreiche Arten von Riemenscheiben (d. h. gewöhnliche Riemenscheiben, Trommelscheiben (sie haben die Form von mehr langen als breiten Kegelstümpfen oder von Zylindern), und Stufenscheiben, die aus mehreren, im Durchmesser abgestuften gewöhnlichen Scheiben zusammengesetzt sind, usw.), führen jedoch nicht alle davon ausdrücklich auf und da die vorliegende Ware zudem nicht vollständig den Waren unter Buchstabe C) der HS-Erläuterungen zur Position 8483 entspricht, kann sie nicht als Zahnrad gelten, so dass die richtige Einreihung in den KN-Code 8483 50 80 erfolgen sollte.

(Stand: 02.07.2026)

Quelle: Zoll.de