Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 280. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 5. Mai 2026:

Warenbeschreibung:

Alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von 4,7 % vol, hergestellt aus einer vergorenen Mischung (Wasser, Glukosesirup und Apfelsaftkonzentrat), Zucker, Kohlendioxid, Zitronensäure, natürlichem Apfelsaftaroma, Konservierungsmittel und Farbstoff. Der Alkohol im Endprodukt stammt aus der Fermentation der Mischung aus Glukosesirup und Apfelsaft (60 % des Alkohols aus der Gärung von Glukosesirup und 40 % des Alkohols aus der Gärung von Apfelsaft).

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist als Apfelwein in die Position 2206 einzureihen. Der kleinere Anteil des Alkohols aus der Gärung von Apfelsaft, schließt eine Einreihung unter den KN-Codes für Apfelwein der Position 2206 nicht aus, solange das Erzeugnis die organoleptischen Merkmale eines Apfelweins aufweist (siehe auch Urteil des EuGH in der Rechtssache T-691/24 (Heineken România S.A.)).

(Stand: 02.07.2026)

Quelle: Zoll.de