EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus der Volksrepublik China durch geringfügig veränderte Produkte umgangen werden. Gleichzeitig ordnet sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Damit schafft sie die rechtliche Grundlage, um die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls auch rückwirkend auf diese Einfuhren anzuwenden, sofern sich der Umgehungsverdacht bestätigt.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Hartholzsperrhölzer aus China. Nach Angaben des Antragstellers, des Greenwood Consortium, sollen Hersteller die Waren durch geringfügige Änderungen der äußeren Furnierlagen so verändern, dass sie unter anderen Zolltarifnummern eingeführt werden können, auf die die bisherigen Antidumpingmaßnahmen nicht unmittelbar Anwendung finden.

Die bisher betroffenen Waren werden unter den KN-Codes ex 4412 31 10, ex 4412 31 90, ex 4412 33 10, ex 4412 33 20, ex 4412 33 30, ex 4412 33 90 und ex 4412 34 00 eingereiht. Die nun untersuchten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 sowie den entsprechenden TARIC-Unterpositionen angemeldet. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU passt autonome Zollkontingente ab 1. Juli 2026 an

Mit der Verordnung (EU) 2026/1465 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu den autonomen Zollkontingenten der Union überarbeitet. Die Änderungen treten ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und betreffen zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie gewerbliche Waren.

Autonome Zollkontingente ermöglichen die Einfuhr bestimmter Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei innerhalb festgelegter Mengen. Sie werden eingerichtet, wenn entsprechende Waren innerhalb der Europäischen Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden und dadurch Versorgungsengpässe für die europäische Industrie vermieden werden sollen.

Wesentliche Änderungen

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Anpassungen vor:

  • Eröffnung neuer autonomer Zollkontingente für verschiedene Industrie- und Agrarwaren.
  • Anpassung bestehender Warenbeschreibungen und TARIC-Codes.
  • Erhöhung einzelner Kontingentsmengen zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaft.
  • Schließung von Zollkontingenten, deren Fortführung nicht mehr erforderlich ist.

Neu eröffnet werden unter anderem Kontingente für mikrobielles Öl, Fluopyram sowie verschiedene Kabelbäume für Kraftfahrzeuge und Batteriesysteme. Gleichzeitig entfallen einzelne bisher bestehende Zollkontingente, da diese aus Sicht der Europäischen Union nicht mehr erforderlich sind.

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen sollten zeitnah prüfen,

  • ob ihre Importwaren von neuen oder geänderten Zollkontingenten betroffen sind,
  • ob bestehende TARIC- und Zollstammdaten angepasst werden müssen,
  • ob sich durch neu eröffnete Zollkontingente Einsparpotenziale bei den Einfuhrabgaben ergeben,
  • ob interne Zoll- und Beschaffungsprozesse angepasst werden sollten.

Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Automobil-, Batterie-, Elektro-, Maschinenbau- und Kunststoffindustrie können von den Änderungen profitieren oder müssen bestehende Prozesse anpassen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Zollkontingente, der Bewertung möglicher Zollvorteile sowie bei der Anpassung der zollrechtlichen Stammdaten und Importprozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU prüft Anpassung der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus China – mögliche Ausnahme für Luftfracht-Ladeeinheiten

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10. März 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt.

Wichtig ist, dass die Kommission derzeit keine neue endgültige Zollmaßnahme erlässt. Vielmehr wird geprüft, ob die bestehende Warendefinition angepasst werden soll. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein sehr spezieller Produkttyp künftig vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden kann.

Konkret betrifft der Antrag Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, einschließlich 7021-T6, sofern diese ausschließlich zur Herstellung zertifizierter Unit Load Devices (ULD) für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden. Der Antragsteller argumentiert, dass genau diese Ware in der Europäischen Union nicht hergestellt werde und auch aus anderen Bezugsquellen nicht in ausreichender Menge und in der erforderlichen technischen Spezifikation verfügbar sei. Die Produktanforderungen seien wegen der luftfahrtspezifischen Vorgaben besonders streng.

Nach Darstellung in der Bekanntmachung könnte die bisherige Einbeziehung dieser Spezialware in die Antidumpingmaßnahme erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betroffenen ULD-Hersteller in der Union haben. Deshalb wird nun untersucht, ob diese eng begrenzte Produktgruppe aus der Warendefinition herausgenommen werden sollte, ohne dass dadurch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eintritt. Weiterlesen

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China,

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2386 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2386).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 betrifft die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1. Verfahren und Antidumpingmaßnahmen

  • Die ursprünglichen Antidumpingzölle wurden erstmals mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführt. Diese wurden im Laufe der Jahre mehrfach angepasst und verlängert.

  • Die Auslaufüberprüfung wurde eingeleitet, um zu prüfen, ob das Dumping weiterhin besteht und die bestehenden Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

2. Antrag auf Auslaufüberprüfung

  • Der Antrag für die Auslaufüberprüfung wurde von fünf Unionsherstellern eingereicht, die befürchteten, dass ohne die Maßnahmen das Dumping weiterhin bestehen und der Wirtschaftszweig der Union Schaden nehmen würde.

3. Waren und betroffene Einfuhren

  • Die betroffenen Waren umfassen Bügelbretter und Bügeltische, einschließlich wichtiger Teile wie Gestelle, Bügelflächen und Bügeleisenablagen.

  • TARIC-Codes der betroffenen Waren:

    • 3924 90 00 10

    • 4421 99 99 10

    • 7323 93 00 10

    • 7323 99 00 10

    • 8516 79 70 10

    • 8516 90 00 51

4. Feststellungen zur Schädigung und dem Unionsmarkt

  • Trotz der Antidumpingmaßnahmen stiegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China während des Untersuchungszeitraums und unterboten weiterhin die Preise des Unionsmarkts um 26 %, was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte.

5. Auswirkungen auf den Unionsmarkt

  • Es wurde festgestellt, dass der Unionsmarkt für chinesische Hersteller weiterhin attraktiv ist. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg im Untersuchungszeitraum auf 6 %.

  • Es wird erwartet, dass bei einem Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus der Volksrepublik China weiter steigen würden, was zu einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

6. Schlussfolgerung

  • Die Kommission der Europäischen Union kam zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten, da das Dumping weiterhin anhält und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.