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EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.
Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
Hintergrund der Maßnahme ist ein Antidumpingverfahren, das auf einen Antrag der BASF eingeleitet wurde. Nach Angaben der Kommission repräsentiert der Antragsteller mehr als 25 Prozent der Unionsproduktion der betroffenen Copolyester. Die Untersuchung soll klären, ob die Einfuhren aus China zu gedumpten Preisen erfolgen und dadurch der Wirtschaftszweig der Europäischen Union geschädigt wird.
Die Kommission weist darauf hin, dass die zollamtliche Erfassung vorsorglich erfolgt. Ob tatsächlich Antidumpingzölle eingeführt werden und ob diese rückwirkend auf die registrierten Einfuhren erhoben werden können, wird erst nach Abschluss der Antidumpinguntersuchung entschieden. Nach den im Antrag enthaltenen Berechnungen wird die Dumpingspanne auf rund 78 % geschätzt; die Schadensbeseitigungsschwelle wird mit 95 % bis 110 % angegeben. Die Kommission stellt jedoch ausdrücklich klar, dass diese Werte lediglich Informationscharakter haben und keine Aussage über die Höhe eines möglichen späteren Antidumpingzolls zulassen.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die betroffenen Einfuhren ab Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung. Unternehmen, die PBAT- oder PBSeT-Produkte aus China importieren, sollten daher prüfen, ob ihre Waren unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines späteren Antidumpingzolls frühzeitig bewerten.
Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob Waren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, bewertet die Auswirkungen auf bestehende Lieferverträge und berät zu den zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Folgen laufender Antidumpingverfahren.
Rechtshinweis
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist die elektronische Ausgabe des Amtsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013. © Europäische Union, 1998–2026






