EU überprüft Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/3124 vom 12. Juni 2026 zur Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen ist Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex 2922 42 00 und dem TARIC-Code 2922 42 00 20. Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633.

Grund für die Überprüfung sind Hinweise darauf, dass sich die Umstände seit Einführung der Maßnahmen dauerhaft geändert haben. Genannt werden insbesondere die deutlich gestiegene Produktionskapazität chinesischer Hersteller, die stärkere Konzentration der chinesischen MSG-Industrie sowie mögliche Verzerrungen bei wichtigen Rohstoffen wie Mais, Ammoniak und Kohle. Weiterlesen

EU prüft Anpassung der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus China – mögliche Ausnahme für Luftfracht-Ladeeinheiten

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10. März 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt.

Wichtig ist, dass die Kommission derzeit keine neue endgültige Zollmaßnahme erlässt. Vielmehr wird geprüft, ob die bestehende Warendefinition angepasst werden soll. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein sehr spezieller Produkttyp künftig vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden kann.

Konkret betrifft der Antrag Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, einschließlich 7021-T6, sofern diese ausschließlich zur Herstellung zertifizierter Unit Load Devices (ULD) für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden. Der Antragsteller argumentiert, dass genau diese Ware in der Europäischen Union nicht hergestellt werde und auch aus anderen Bezugsquellen nicht in ausreichender Menge und in der erforderlichen technischen Spezifikation verfügbar sei. Die Produktanforderungen seien wegen der luftfahrtspezifischen Vorgaben besonders streng.

Nach Darstellung in der Bekanntmachung könnte die bisherige Einbeziehung dieser Spezialware in die Antidumpingmaßnahme erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betroffenen ULD-Hersteller in der Union haben. Deshalb wird nun untersucht, ob diese eng begrenzte Produktgruppe aus der Warendefinition herausgenommen werden sollte, ohne dass dadurch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eintritt. Weiterlesen