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EU erhebt endgültigen Antidumpingzoll auf Schrauben ohne Kopf aus China
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 vom 22. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Schrauben ohne Kopf aus der Volksrepublik China eingeführt. Gleichzeitig werden die zuvor eingeführten vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt und auf bereits zollamtlich erfasste Einfuhren rückwirkend angewendet.
Die Untersuchung wurde im Oktober 2024 auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) eingeleitet, das Dumpingpraktiken chinesischer Hersteller und erhebliche Marktverzerrungen nachgewiesen hatte.
Betroffene Ware
Die Regelung betrifft Schrauben und Bolzen ohne Kopf, auch mit Muttern oder Unterlegscheiben, aus Eisen oder anderem als nichtrostendem Stahl und unabhängig von ihrer Zugfestigkeit. Ausgenommen sind Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben zur Befestigung von Oberbaumaterial für Bahnen.
Die betroffenen Waren sind derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht.
Kernpunkte der Verordnung
Die Untersuchung ergab, dass chinesische Exporteure Schrauben ohne Kopf zu Preisen weit unter dem Normalwert verkauften. Diese Preisunterbietungen führten zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen und Marktverzerrungen für europäische Hersteller.
Die endgültigen Antidumpingzölle betragen 54,7 % für Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd., 57,1 % für die Brother Group (Jiaxing, Zhejiang, Morgan Brother), 72,3 % für die Chinafar Group (Jiaxing Chinafar, Jiangsu Zhe Fasteners), 59,8 % für sonstige mitarbeitende Unternehmen und 72,3 % für alle übrigen Unternehmen. Der Zoll wird auf den CIF-Warenwert (Kosten, Versicherung, Fracht – frei EU-Grenze, unverzollt) berechnet.
Die EU-Kommission stellte fest, dass die Einfuhren nach Einleitung der Untersuchung massiv gestiegen sind – bis zu 50 % gegenüber dem Vorjahr. Daher wird der endgültige Zoll rückwirkend ab dem 19. März 2025 auf alle zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
Begründung der EU-Kommission
Die Kommission wies Dumpingspannen von bis zu 72 % nach. Chinesische Preise lagen deutlich unter den Herstellungskosten der EU-Produzenten. Das Dumping verursachte erhebliche Verluste und einen anhaltenden Preisverfall auf dem europäischen Markt. Ohne Gegenmaßnahmen drohten weiterer Arbeitsplatzabbau und Produktionsverlagerungen aus Europa.
Auswirkungen auf den EU-Markt
Der europäische Markt für Verbindungselemente war durch chinesische Billigimporte stark unter Druck geraten. Europäische Hersteller verloren Marktanteile und Rentabilität, während chinesische Anbieter weiter expandierten. Die Maßnahme soll faire Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen und den Fortbestand der europäischen Schraubenindustrie sichern.
Rechtliche Umsetzung
Die Verordnung tritt am 23. Oktober 2025 in Kraft und gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Unternehmen müssen eine gültige Handelsrechnung mit TARIC-Zusatzcode vorlegen, um von individuellen Zollregelungen zu profitieren. Fehlen die erforderlichen Nachweise, wird automatisch der Höchstsatz von 72,3 % angewendet.
Bedeutung für Importeure und Hersteller
Importeure müssen künftig prüfen, ob ihre Produkte unter die betroffene Warendefinition fallen, ob rückwirkende Zollforderungen bestehen und ob Lieferantenangaben wie TARIC-Codes, Ursprungsnachweise und technische Spezifikationen vollständig dokumentiert sind. Hersteller und Händler sollten ihre Zollprozesse und Preisgestaltung überprüfen, um Risiken aus Antidumping- und Umgehungsverfahren zu vermeiden.
Fazit
Mit der Verordnung (EU) 2025/2153 zieht die EU eine klare Linie gegen marktverzerrende Importe aus China im Bereich Stahlverbindungselemente. Der Schritt stärkt die europäische Schrauben- und Befestigungsindustrie, fördert faire Wettbewerbsbedingungen und sichert langfristig industrielle Wertschöpfung in der EU.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






