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EU verlängert Antidumpingzölle auf Fahrräder aus China – Maßnahmen gelten auch für Umgehungsländer
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 vom 22. Oktober 2025 entschieden, den endgültigen Antidumpingzoll auf Fahrräder aus der Volksrepublik China beizubehalten.
Die Maßnahme wurde nach einer sogenannten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschlossen.
Bereits seit 1993 bestehen EU-Antidumpingzölle gegen Fahrräder aus China. Ziel ist es, unlautere Preisunterbietungen und Marktverzerrungen zu verhindern und den europäischen Fahrradherstellern faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.
Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung
1. Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle
Die EU bestätigt den endgültigen Antidumpingzollsatz von bis zu 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in China.
Für bestimmte chinesische Hersteller bleiben individuelle Zollsätze bestehen:
Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd – 19,2 %
Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd – 0 %
Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd – 0 %
Alle übrigen Hersteller – 48,5 %
2. Ausweitung auf Umgehungsländer
Der Zoll gilt weiterhin auch für Fahrräder, die aus Drittländern in die EU versandt werden, wenn sie tatsächlich aus China stammen oder dort produziert wurden. Betroffen sind insbesondere:
Indonesien
Malaysia
Sri Lanka
Tunesien
Kambodscha
Pakistan
Philippinen
Nur wenige Hersteller in diesen Ländern sind ausdrücklich von den Maßnahmen ausgenommen, wenn sie ihre Unabhängigkeit von chinesischen Produzenten nachweisen konnten.
3. Begründung der EU-Kommission
Die Kommission stellte fest:
Das Dumping chinesischer Exporte hält weiterhin an (Dumpingspanne: rund 488 %).
Die Produktionskapazitäten in China (über 150 Mio. Fahrräder pro Jahr) übersteigen den EU-Markt um ein Vielfaches.
Ohne Maßnahmen wäre ein massiver Preisdruck auf den EU-Markt zu erwarten, mit erheblichen Nachteilen für die europäische Fahrradindustrie.
Es besteht zudem eine anhaltende Gefahr der Umgehung über Drittländer.
4. Auswirkungen auf den EU-Markt
Trotz der Zölle wurden noch immer 6,5 % der Fahrräder in der EU aus China importiert.
Die chinesischen Importpreise lagen bis zu 50 % unter den EU-Herstellerpreisen.
Die EU-Hersteller verzeichneten in den letzten Jahren sinkende Gewinne, geringere Auslastung und Produktionsrückgänge.
Ohne die Fortsetzung der Antidumpingmaßnahmen drohten erneute Marktverwerfungen und Produktionsverlagerungen aus der EU.
5. Geltungsbereich und Pflichten
Der Zoll betrifft alle Fahrräder ohne Motor (KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70).
E-Bikes fallen nicht unter diese Regelung, da sie gesondert geregelt sind.
Unternehmen müssen bei der Zollanmeldung eine gültige Handelsrechnung vorlegen, um gegebenenfalls von individuellen Zollregelungen profitieren zu können.
Fehlt die ordnungsgemäße Dokumentation, wird automatisch der Höchstsatz von 48,5 % angewendet.
Ziel und Bedeutung der Maßnahme
Mit dieser Entscheidung sichert die EU:
faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Fahrradhersteller,
den Erhalt von Arbeitsplätzen und Produktionsstandorten,
die Bekämpfung von Marktverzerrungen durch staatlich subventionierte Billigimporte,
und die Stärkung der europäischen Industriepolitik im Rahmen der „Green Deal“- und Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Verordnung ist seit dem 23. Oktober 2025 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Fazit
Die EU sendet mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 ein deutliches Signal an den Weltmarkt:
Dumpingimporte und Umgehungsstrategien werden konsequent unterbunden.
Für europäische Hersteller bleibt damit die Grundlage für eine faire, nachhaltige und wettbewerbsfähige Fahrradproduktion in der EU erhalten.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






