Ausgleichszölle auf duktile Gussrohre aus Indien könnten 2027 auslaufen

Nach den Antidumpingmaßnahmen steht nun auch der Ausgleichszoll auf bestimmte Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien vor einer möglichen Auslaufüberprüfung.

Mit der Bekanntmachung C/2026/4911 vom 23. September 2026 weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen am 17. Juni 2027 auslaufen, sofern keine Überprüfung eingeleitet wird.

Was ist geregelt?

Die bestehenden Ausgleichszölle beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/927.

Erfasst werden Rohre aus duktilem Gusseisen, auch als Gusseisen mit Kugelgrafit bezeichnet, mit Ursprung in Indien:

ex KN 7303 00 10 – TARIC 7303 00 10 10
ex KN 7303 00 90 – TARIC 7303 00 90 10

Ausgenommen sind duktile Rohre ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“).

Derzeit gelten folgende Ausgleichszölle:

Jindal Saw Limited: 6,0 % – TARIC-Zusatzcode C054
Electrosteel Castings Ltd.: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C055
Alle übrigen Unternehmen: 9,0 % – TARIC-Zusatzcode C999.

Für die unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung erforderlich.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Importeure und Verwender von duktilen Gussrohren aus Indien.

Zu beachten ist, dass auf dieselben Waren neben dem Ausgleichszoll auch Antidumpingmaßnahmen bestehen. Für diese hat die Kommission mit der parallel veröffentlichten Bekanntmachung C/2026/4910 ebenfalls ein mögliches Auslaufen zum 17. Juni 2027 angekündigt. Weiterlesen

Glasfaserverstärkungen aus Ägypten: EU hält Ausgleichszoll von 13,1 % aufrecht

Die Europäische Kommission hält die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107, die nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung erlassen wurde.

Für Importeure ist besonders zu beachten, dass neben dem Ausgleichszoll weiterhin auch ein Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren besteht.

Was ist geregelt?

Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

Erfasst werden:

KN 7019 11 00 – Glasstapelfasern mit einer Länge von höchstens 50 mm

ex KN 7019 12 00 – Glasfaserrovings
TARIC 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39

KN 7019 14 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten

KN 7019 15 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten.

Ausgenommen sind insbesondere getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % nach ISO 1887 sowie Matten aus Glaswolle.

Welche Ausgleichszölle gelten?

Für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. gilt ein Ausgleichszoll von 13,1 % mit dem TARIC-Zusatzcode C540.

Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten gelten ebenfalls 13,1 %, mit dem TARIC-Zusatzcode C999. Weiterlesen

EU akzeptiert Preisverpflichtung für chinesische Elektrofahrzeuge

Die Europäische Kommission hat mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakten ABl. L 2026/328 und ABl. L 2026/330 eine Preisverpflichtung im Rahmen des EU-Antisubventionsrechts angenommen.

Betroffen sind neue batterieelektrische Elektrofahrzeuge (BEV) zur Personenbeförderung mit Ursprung in China, eingereiht unter KN ex 8703 80 10 (TARIC 8703 80 10 10).

Konkret wurde ein Verpflichtungsangebot des Herstellers Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. gemeinsam mit dem verbundenen EU-Importeur SEAT S.A. akzeptiert. Die Verpflichtung gilt ausschließlich für ein klar definiertes Fahrzeugmodell und ist an strenge Bedingungen geknüpft.

Im Gegenzug zur Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises, mengenmäßiger Beschränkungen sowie umfangreicher Dokumentations- und Meldepflichten kann für diese Einfuhren eine Befreiung vom Antisubventionszoll in Anspruch genommen werden.

Die Befreiung greift jedoch nur, wenn sämtliche Verpflichtungsbedingungen vollständig erfüllt sind. Bei Abweichungen oder bei einem späteren Widerruf der Verpflichtungsannahme entsteht die Zollschuld bereits mit Annahme der Zollanmeldung. Die EU-Zollbehörden sind ausdrücklich angehalten, Verstöße an die Kommission zu melden.

Zusätzlich wurden die Pflichtangaben in Rechnungen und Verpflichtungserklärungen erweitert. Diese betreffen unter anderem Zolltarifdaten, Identifizierung der beteiligten Unternehmen, Preis- und Mengenangaben sowie Elemente zur Nachverfolgbarkeit der Lieferung. Fehler oder Unvollständigkeiten können unmittelbar zollrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Quellen- und Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Teilweise Interimsüberprüfung der EU-Ausgleichszölle auf Elektrofahrzeuge aus China

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China (C/2025/6545), Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 4. Dezember 2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6545/oj.

Die Europäische Kommission hat von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen (Antisubventionsmaßnahmen) gegen neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Diese Überprüfung erfolgt auf Basis von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 („Grundverordnung“) und bezieht sich ausschließlich auf die Form der Maßnahme – nicht auf das Bestehen der Subventionen oder die Höhe der Zollsätze. Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 eingeführt und bleiben bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft. Weiterlesen

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 über endgültige Ausgleichszölle auf Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern aus China.

Die EU-Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Ausgleichszölle für Glasfaserverstärkungen (Endlosglasfaserfilamente) mit Ursprung China durchgeführt. Grund: Dauerhafte strukturelle Veränderungen im EU-Markt und eine signifikante Schädigung der EU-Hersteller trotz bestehender Zölle.

Amtsblatt der EU – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2328 der Kommission vom 24.11.2025.

Betroffene Waren

Glasfaserprodukte unter folgenden KN-Positionen:

  • 7019 11 00

  • ex 7019 12 00

  • 7019 14 00

  • 7019 15 00

(inkl. TARIC-Codes 7019 12 00 22, 25, 26, 39) Weiterlesen