Glasfaserverstärkungen aus Ägypten: EU hält Ausgleichszoll von 13,1 % aufrecht

Die Europäische Kommission hält die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten aufrecht. Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107, die nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung erlassen wurde.

Für Importeure ist besonders zu beachten, dass neben dem Ausgleichszoll weiterhin auch ein Antidumpingzoll auf die betroffenen Waren besteht.

Was ist geregelt?

Der endgültige Ausgleichszoll beträgt weiterhin 13,1 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

Erfasst werden:

KN 7019 11 00 – Glasstapelfasern mit einer Länge von höchstens 50 mm

ex KN 7019 12 00 – Glasfaserrovings
TARIC 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39

KN 7019 14 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten

KN 7019 15 00 – Matten aus Glasfaserfilamenten.

Ausgenommen sind insbesondere getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % nach ISO 1887 sowie Matten aus Glaswolle.

Welche Ausgleichszölle gelten?

Für Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. gilt ein Ausgleichszoll von 13,1 % mit dem TARIC-Zusatzcode C540.

Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten gelten ebenfalls 13,1 %, mit dem TARIC-Zusatzcode C999.

Zusätzlich Antidumpingzoll beachten

Für dieselben Glasfaserverstärkungen mit Ursprung in Ägypten besteht zusätzlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 11,0 % nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 in der aktuellen Fassung. Damit sind bei entsprechenden Einfuhren Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen parallel zu berücksichtigen.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Glasfaserverstärkungen aus Ägypten importieren oder diese Waren in Verbundwerkstoffen und industriellen Fertigungsprozessen einsetzen.

Entscheidend sind neben der Warennummer die konkrete Warenbeschaffenheit, der nichtpräferenzielle Ursprung und der zutreffende TARIC-Zusatzcode.

Fristen/Geltung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107 wurde am 23. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 24. September 2026 in Kraft.

Was ist zu tun?

Importierende Unternehmen sollten ihre Einfuhren unter KN 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 prüfen. Dabei sind insbesondere die Warenausschlüsse, der Ursprung Ägypten sowie die parallele Belastung durch Ausgleichs- und Antidumpingzoll zu berücksichtigen.

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Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107 der Kommission vom 22. September 2026, ABl. L, 2026/2107 vom 23. September 2026; Verordnung (EU) 2016/1037; Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 in der aktuellen Fassung.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026