Titandioxid: EU führt neue TARIC-Zusatzcodes für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich ein

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Titandioxid angepasst. Betroffen ist insbesondere die Überwachung von Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich.

Hintergrund ist die Übernahme der früheren TiO₂-Produktionsstätte von Venator Materials UK in Greatham durch die chinesische LB Group. Die Produktionsgesellschaft firmiert inzwischen als Tioxide Materials Ltd.

Was ist geregelt?

Für Titandioxid mit Ursprung im Vereinigten Königreich gelten weiterhin keine Antidumpingzölle. Die EU führt jedoch neue TARIC-Zusatzcodes ein, um die Einfuhrströme aus britischen Produktionsstätten genauer überwachen zu können:

Tioxide Materials Ltd – TARIC-Zusatzcode 88ET
Tronox Pigments UK Limited – TARIC-Zusatzcode 88EU
alle übrigen ausführenden Hersteller – TARIC-Zusatzcode 8999

Welche Waren sind betroffen?

Die Überwachung betrifft Titandioxid (TiO₂) der bestehenden Warenabgrenzung mit einem Titandioxidgehalt von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse:

ex KN 2823 00 00 – TARIC 2823 00 00 10 und 2823 00 00 30
ex KN 3206 11 00 – TARIC 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30

Warum erfolgt die Überwachung?

Auf Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehen bereits endgültige Antidumpingzölle. Durch die gesonderten Zusatzcodes kann die Kommission insbesondere prüfen, ob sich die Handelsströme zwischen China, dem Vereinigten Königreich und der EU verändern.

Steigen sowohl die entsprechenden Einfuhren in das Vereinigte Königreich als auch die Ausfuhren britischer Unternehmen in die EU erheblich, kann die Kommission prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Umgehung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen vorliegen.

Die neuen Regelungen gelten seit dem 19. September 2026.

Was sollten Einführer beachten?

Bei Einfuhren von Titandioxid aus dem Vereinigten Königreich sollten neben dem korrekten KN-/TARIC-Code insbesondere der tatsächliche Ursprung und der Hersteller geprüft und dokumentiert werden. Die neuen TARIC-Zusatzcodes sind bei der Zollanmeldung entsprechend zu berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, TARIC-Codierungen, Warenursprung und zolltariflicher Einreihung.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2064 der Kommission vom 17. September 2026, ABl. L vom 18. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Warenverkehr mit Gibraltar: Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Mit der Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde für den Warenverkehr mit Gibraltar eine neue zollrechtliche Grundlage geschaffen.

Nach Artikel 240 des Abkommens wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion errichtet.

Für Waren, die die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement – TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfüllen, finden künftig auch im Warenverkehr mit Gibraltar die entsprechenden Präferenzregelungen Anwendung. Dies umfasst insbesondere die jeweiligen Zollkontingente, Zollsätze sowie die vorgesehenen Verfahren der Überprüfung und Verwaltungszusammenarbeit.

Das Abkommen wird seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Unternehmen mit Warenverkehren nach oder aus Gibraltar sollten ihre bestehenden Präferenz- und Ursprungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem TCA ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

Rechtshinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.