Warenverkehr mit Gibraltar: Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Mit der Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde für den Warenverkehr mit Gibraltar eine neue zollrechtliche Grundlage geschaffen.

Nach Artikel 240 des Abkommens wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion errichtet.

Für Waren, die die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement – TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfüllen, finden künftig auch im Warenverkehr mit Gibraltar die entsprechenden Präferenzregelungen Anwendung. Dies umfasst insbesondere die jeweiligen Zollkontingente, Zollsätze sowie die vorgesehenen Verfahren der Überprüfung und Verwaltungszusammenarbeit.

Das Abkommen wird seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Unternehmen mit Warenverkehren nach oder aus Gibraltar sollten ihre bestehenden Präferenz- und Ursprungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem TCA ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

Rechtshinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Mercosur-Abkommen: Aktueller Stand zu Zoll und Warenhandel

Der Rat der Europäischen Union hat am 9. Januar 2026 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Das Abkommen befindet sich derzeit im Zustimmungsverfahren des Europäischen Parlaments.

Das EU-Mercosur-Abkommen sieht langfristig die Errichtung einer Freihandelszone für Waren vor. Zentrale Bestandteile sind der schrittweise Abbau von Zöllen, moderne und transparente Zollverfahren, Handelserleichterungen sowie klare Ursprungsregeln. Ziel ist es, den Warenverkehr zwischen beiden Regionen zu vereinfachen, ohne dabei Verbraucher-, Sicherheits- oder Umweltstandards zu beeinträchtigen.

Das vollständige Inkrafttreten des Abkommens sowie eine mögliche vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils sind erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments möglich. Erst ab diesem Zeitpunkt können Unternehmen von den vorgesehenen Zollvergünstigungen und Verfahrenserleichterungen profitieren.

Sobald der handelspolitische Teil des Abkommens vorläufig anwendbar ist, werden wir darüber gesondert informieren.

Quelle: EU-Mercosur-Abkommen (ST-12450-2025-INIT) und Pressemitteilung des Rates der EU vom 9. Januar 2026

Aktualisierte Ursprungsregeln im Handelsabkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador (Beschluss 1/2025)

Die Europäische Union und die Partnerstaaten Kolumbien, Peru und Ecuador haben mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Handelsausschusses wichtige Änderungen an den Anlagen 2, 2A und 5 des Handelsabkommens verabschiedet. Ziel ist die Anpassung der sogenannten Ursprungsregeln an die überarbeitete Fassung des Harmonisierten Systems (HS 2022).

Was wurde geändert?

Anlage 2 und 2A enthalten nun überarbeitete Listen von Be- oder Verarbeitungen, die erforderlich sind, damit ein Produkt den Status „Ursprungserzeugnis“ erhält. Diese wurden an die HS-Version 2022 angepasst.
Anlage 5 enthält die überarbeiteten Produktlisten für spezifische Ursprungsregelungen und wurde ebenfalls auf Basis aktueller Kombinierter Nomenklatur (KN) und TARIC-Codes aktualisiert.

Diese Änderungen wirken sich direkt auf die präferenziellen Zollvorteile im Warenverkehr mit Kolumbien, Peru und Ecuador aus – insbesondere für Hersteller und Importeure in Branchen wie Lebensmittel, Chemie, Maschinenbau und Elektronik.

Der Beschluss tritt 60 Tage nach Annahme und somit am 18. August 2025 in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.