Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
EU-Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 – Klarstellung zur Herstellerumfirmierung bei Keramikfliesen
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L – Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 der Kommission vom 28.01.2026, veröffentlicht am 29.01.2026.
Hintergrund und Einordnung
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 reagiert die Europäische Kommission auf eine reine Umfirmierung eines indischen Herstellers von Keramikfliesen. Die Verordnung dient der Klarstellung und rechtssicheren Fortführung bereits bestehender Antidumpingmaßnahmen und bringt keine neuen handelspolitischen Belastungen mit sich.
Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die neue Durchführungsverordnung ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265, mit der endgültige Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus Indien und der Türkei eingeführt wurden.
Inhalt der Verordnung
Konkret stellt die Kommission fest, dass:
das Unternehmen Sunshine Tiles Company Private Limited seinen Namen in
Sunhearrt Ceramix Private Limited geändert hat,sich keine Änderungen an Eigentumsverhältnissen, Produktionsstrukturen oder Geschäftsmodellen ergeben haben,
der bisher zugeordnete TARIC-Zusatzcode C924 weiterhin anzuwenden ist.
Die Zuordnung des TARIC-Zusatzcodes C924 zum neuen Firmennamen gilt rückwirkend ab dem 27. Mai 2025.
Zoll- und Praxisrelevanz für Unternehmen
Für importierende Unternehmen ergeben sich daraus insbesondere folgende Konsequenzen:
Bei Zollanmeldungen ist der neue Firmenname Sunhearrt Ceramix Private Limited zu verwenden.
Der TARIC-Zusatzcode C924 bleibt unverändert maßgeblich.
Wurden aufgrund der Namensabweichung höhere endgültige Antidumpingzölle erhoben, kann ein Erlass oder eine Erstattung nach den geltenden zollrechtlichen Vorschriften beantragt werden.
Stammdaten in ERP-Systemen, ATLAS-Anmeldungen und internen Kontrollsystemen (IKS) sollten überprüft und angepasst werden.
Eine Sensibilisierung der mit Importen befassten Mitarbeitenden ist empfehlenswert, um Codierungs- und Zuordnungsfehler zu vermeiden.
Fazit
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/191 schafft Rechtssicherheit, ohne neue Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Sie stellt klar, dass bestehende Zölle auf Keramikfliesen aus Indien weiterhin gelten und lediglich an eine formale Umfirmierung angepasst wurden. Für Unternehmen ist vor allem die korrekte Herstellerbezeichnung in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C924 entscheidend.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung von Antidumpingmaßnahmen, der Prüfung von Erstattungsansprüchen sowie bei der Anpassung zoll- und compliance-relevanter Prozesse.






