EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf Hartholzsperrholz aus China ein (VO (EU) 2025/2333)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte Hartholzsperrholz-Einfuhren aus der Volksrepublik China ein. Gleichzeitig werden die zuvor erhobenen vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Die Maßnahme folgt einer umfassenden Antidumping-Untersuchung gemäß Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung), die erhebliche Dumpingpraktiken sowie eine deutliche Schädigung der EU-Holzindustrie bestätigte.

Hintergrund des Verfahrens

Die Europäische Kommission leitete am 11. Oktober 2024 ein Antidumpingverfahren ein (Einleitungsbekanntmachung) aufgrund eines Antrags des Greenwood Consortiums. Die Untersuchung ergab:

  • erhebliche Dumpingmargen

  • Unterbietung der EU-Preise

  • Schädigung der EU-Holz- und Sperrholzindustrie

Bereits 2024 veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren über die VO (EU) 2024/3140.

Im Juni 2025 folgte ein vorläufiger Antidumpingzoll über VO (EU) 2025/1139.

Mit der aktuellen Verordnung werden diese Maßnahmen abschließend und dauerhaft bestätigt.

Warenkreis und betroffene Zolltarifnummern (KN/TARIC)

Der endgültige Antidumpingzoll gilt für Hartholzsperrholz in verschiedenen Dicken, Lagenaufbauten und Holzarten.

Die Einfuhren betreffen insbesondere die TARIC- und KN-Codes:

  • 4412 31 10 80

  • 4412 31 90 00

  • 4412 33 10 12 / 22 / 82

  • 4412 33 20 10

  • 4412 33 30 10

  • 4412 33 90 10

  • 4412 34 00 10

Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, monatlich die eingeführten Kubikmeter-Mengen unter diesen Codes zu melden.

Neue Vorgaben bei Rechnungen (Pflichtinhalt!)

Für Hersteller, die individuelle Zollsätze erhalten können, verlangt die EU künftig eine verifizierte Herstellererklärung, die folgende Pflichtformulierung enthalten muss:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge] an [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Pflichten bei der Zollanmeldung

Beim Überführen der Ware in den zollfreien Verkehr müssen Importeur*innen:

  • die Kubikmeter-Menge zwingend in das entsprechende Feld der Zollanmeldung eintragen.

Was passiert mit den vorläufigen Zöllen?

Die nach der VO (EU) 2025/1139 hinterlegten Sicherheitsleistungen werden:

  • endgültig vereinnahmt, soweit sie den endgültigen Zoll abdecken

  • zurückerstattet, wenn sie über dem endgültigen Zollsatz liegen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.