EU führt endgültigen Antidumpingzoll auf Hartholzsperrholz aus China ein (VO (EU) 2025/2333)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf bestimmte Hartholzsperrholz-Einfuhren aus der Volksrepublik China ein. Gleichzeitig werden die zuvor erhobenen vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Die Maßnahme folgt einer umfassenden Antidumping-Untersuchung gemäß Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung), die erhebliche Dumpingpraktiken sowie eine deutliche Schädigung der EU-Holzindustrie bestätigte.

Hintergrund des Verfahrens

Die Europäische Kommission leitete am 11. Oktober 2024 ein Antidumpingverfahren ein (Einleitungsbekanntmachung) aufgrund eines Antrags des Greenwood Consortiums. Die Untersuchung ergab:

  • erhebliche Dumpingmargen

  • Unterbietung der EU-Preise

  • Schädigung der EU-Holz- und Sperrholzindustrie

Bereits 2024 veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren über die VO (EU) 2024/3140.

Im Juni 2025 folgte ein vorläufiger Antidumpingzoll über VO (EU) 2025/1139.

Mit der aktuellen Verordnung werden diese Maßnahmen abschließend und dauerhaft bestätigt.

Warenkreis und betroffene Zolltarifnummern (KN/TARIC)

Der endgültige Antidumpingzoll gilt für Hartholzsperrholz in verschiedenen Dicken, Lagenaufbauten und Holzarten.

Die Einfuhren betreffen insbesondere die TARIC- und KN-Codes:

  • 4412 31 10 80

  • 4412 31 90 00

  • 4412 33 10 12 / 22 / 82

  • 4412 33 20 10

  • 4412 33 30 10

  • 4412 33 90 10

  • 4412 34 00 10

Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, monatlich die eingeführten Kubikmeter-Mengen unter diesen Codes zu melden. Weiterlesen

EU: Vorläufiger Antidumpingzoll auf Cholinchlorid aus China – Berichtigung der Verordnung 2025/1288

Brüssel, 1. August 2025 – Die Europäische Kommission hat eine Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 vorgenommen. Diese Verordnung betrifft die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Cholinchlorid aus der Volksrepublik China.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits am 27. Juni 2025 hatte die Kommission in der Verordnung (EU) 2025/1288 Maßnahmen gegen die Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer von Cholinchlorid beschlossen. Cholinchlorid ist ein essenzieller Zusatzstoff in der Tierernährung und wird hauptsächlich als Futtermittelzusatz verwendet.

Die Maßnahme zielte darauf ab, Verzerrungen des fairen Wettbewerbs auf dem EU-Markt zu begegnen und den Druck auf europäische Hersteller durch künstlich verbilligte Importe zu verringern.

Inhalt der Berichtigung (ABl. L, 2025/90623 vom 1. August 2025)

In der ursprünglichen Fassung war der Produktumfang ungenau beschrieben. Die aktuelle Klarstellung betrifft die Ausnahmeregelung für bestimmte chemische Verbindungen:

Ursprünglich:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Korrigiert:

„… mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT – ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat …“

Zudem wurde der Zolltarifrahmen (KN-Codes) um den Code ex 2106 ergänzt, wodurch die zollrechtliche Abgrenzung präzisiert wird.

Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/90623, 1. August 2025
ELI-Link zur Verordnung (Berichtigung):
ELI-Link zur Originalverordnung (EU) 2025/1288:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.