Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte: Zollkontingente und 50 % Zoll

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 führt die Europäische Union einen neuen langfristigen Schutzmechanismus für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endeten zum 30. Juni 2026. Die neue Regelung gilt grundsätzlich seit 1. Juli 2026.

Was ändert sich?

Für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stahlerzeugnisse werden jährliche Zollkontingente eingerichtet. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres und werden grundsätzlich quartalsweise verwaltet.

Besonders relevant für Importeure: Ist das jeweilige Zollkontingent erschöpft oder kann die Einfuhr nicht in den Genuss eines Kontingents kommen, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt nach der Verordnung zunächst 18.345.922 Tonnen. Die Kommission kann die Gesamtmenge später anpassen; sie muss dabei grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von 14,4 bis 22,2 Millionen Tonnen bleiben.

Welche Waren sind betroffen?

Entscheidend ist die konkrete KN-Nummer. Anhang I enthält zahlreiche Warenpositionen insbesondere der Kapitel 72 und 73, beispielsweise warm- und kaltgewalzte Flacherzeugnisse, beschichtete Bleche, Edelstahl, Stabstahl, Walzdraht, Profile und verschiedene Rohrprodukte.

Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich prüfen, ob sie „Stahlwaren“ importieren, sondern die verwendeten KN-Codes einzeln mit Anhang I der Verordnung abgleichen.

Auch Präferenzursprung schützt grundsätzlich nicht vor der Maßnahme

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Regelung grundsätzlich auch für Waren aus Ländern gilt, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat oder denen autonome Zollpräferenzen gewährt werden. Allein ein Präferenzursprung führt daher nicht automatisch dazu, dass die neuen Stahlmaßnahmen nicht anzuwenden sind.

Ausgenommen sind insbesondere Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen. Für bestimmte Freihandelspartner können außerdem gesonderte bilaterale Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Neue Pflicht: Nachweis über „Schmelzen und Gießen“

Eine weitere wesentliche Änderung tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Einführer der betroffenen Stahlerzeugnisse müssen geeignete und überprüfbare Nachweise über das Land vorlegen, in dem der Rohstahl bzw. das Roheisen ursprünglich hergestellt und erstmals in einen festen Zustand gegossen wurde.

Die Verordnung bezeichnet dies als Land des „Schmelzens und Gießens“ und nennt als möglichen Nachweis beispielsweise eine Walzwerksbescheinigung.

Was sollten Importeure jetzt tun?

Unternehmen, die Stahlprodukte aus Drittländern importieren, sollten insbesondere ihre KN-Codes mit Anhang I abgleichen, die Verfügbarkeit der jeweiligen Zollkontingente berücksichtigen und sich rechtzeitig auf die Nachweispflicht zum Land des Schmelzens und Gießens vorbereiten.

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Stahlerzeugnisse unter die Verordnung (EU) 2026/1384 fallen, bei der Prüfung der maßgeblichen KN-Codes und bei den zollrechtlichen Anforderungen an die Einfuhr. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170, ABl. L vom 24.06.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026