CBAM: EU-Parlament will Anwendungsbereich deutlich erweitern

Beim europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM zeichnet sich eine erhebliche Erweiterung des Warenkreises ab. Das Europäische Parlament hat am 15. September 2026 seine Position für die Verhandlungen über eine Änderung der CBAM-Verordnung beschlossen.

Für Unternehmen wichtig: Die Erweiterung ist noch nicht geltendes Recht. Parlament und Rat müssen sich zunächst auf einen gemeinsamen Verordnungstext verständigen.

Erweiterung auf nachgelagerte Produkte

Die Europäische Kommission hatte bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, den CBAM-Anwendungsbereich ab 1. Januar 2028 um rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil zu erweitern.

Damit sollen künftig nicht mehr nur die bisher erfassten Grund- und Vormaterialien, sondern verstärkt auch daraus hergestellte Waren in den CBAM einbezogen werden. Betroffen sein können beispielsweise Verbindungselemente, Drähte, Federn, Maschinen- und Fahrzeugteile sowie Haushaltsgeräte.

Das Europäische Parlament geht in seiner Position noch weiter und möchte den Warenkreis gegenüber dem Kommissionsvorschlag deutlich ausweiten.

Strengere Regeln gegen Umgehungen

Gleichzeitig sollen die Vorschriften gegen eine Umgehung des CBAM verschärft werden. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien, Angaben zu den tatsächlichen Emissionen und Gestaltungen, mit denen CBAM-Verpflichtungen umgangen werden könnten.

Auch die Behandlung von Stahl- und Aluminiumschrott soll angepasst werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten insbesondere dann aufmerksam werden, wenn sie weiterverarbeitete Waren mit einem hohen Anteil an Stahl oder Aluminium aus Drittländern importieren.

Die endgültige Liste der zusätzlich erfassten KN-Codes steht allerdings noch nicht fest. Kommission, Rat und Parlament vertreten hierzu unterschiedliche Positionen.

Erst nach Abschluss der Verhandlungen steht fest, welche zusätzlichen Waren tatsächlich CBAM-pflichtig werden. Nach dem Kommissionsvorschlag soll die Erweiterung grundsätzlich zum 1. Januar 2028 wirksam werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung ihrer Warennummern und der Frage, welche Auswirkungen die geplante Erweiterung des CBAM auf ihre Einfuhren haben kann.

Quelle / Rechtshinweis

COM(2025) 989 final vom 17. Dezember 2025 – Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956; Gesetzgebungsverfahren 2025/0419(COD); Position des Europäischen Parlaments vom 15. September 2026.

EU-Kommissionsvorschlag COM(2025) 989 bei EUR-Lex

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens beim Europäischen Parlament

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster

Die Europäische Kommission hat mit C/2026/4137 die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Türen, Tore, Fenster sowie deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen geändert.

Betroffen sind insbesondere die Zolltarifbereiche:

KN 4418 21 10 bis 4418 29 80 – Türen und zugehörige Teile aus Holz
KN 7308 30 00 – Tore, Türen und Fenster aus Eisen oder Stahl
KN 7610 10 00 – Tore, Türen und Fenster aus Aluminium.

Wichtige Abgrenzung bei Holztüren

Die neuen Erläuterungen stellen klar, dass beispielsweise Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage bereits als Türen eingereiht werden können, wenn sie so weit bearbeitet sind, dass ihre spätere Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist. Als Beispiele nennt die Kommission Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere.

Dagegen bleiben unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern – auch bei furnierten Längs- oder Breitseiten – in Position 4412.

Für Türen, Tore und Fenster aus Eisen oder Stahl unter KN 7308 30 00 sowie aus Aluminium unter KN 7610 10 00 wird außerdem ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung der HS-Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 verwiesen.

Bedeutung für Unternehmen

Die Änderung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Türrohlinge, vorbearbeitete Türblätter, Türen, Fenster oder entsprechende Bauteile einführen oder ausführen. Der Bearbeitungszustand kann entscheidend dafür sein, ob beispielsweise Position 4412 oder 4418 anzuwenden ist.

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der zolltariflichen Einreihung Ihrer Türen, Fenster und Bauteile sowie bei der Prüfung, ob bestehende Zolltarifnummern aufgrund der geänderten Erläuterungen überprüft werden sollten. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, C/2026/4137, ABl. C vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026