CBAM: EU-Parlament will Anwendungsbereich deutlich erweitern

Beim europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM zeichnet sich eine erhebliche Erweiterung des Warenkreises ab. Das Europäische Parlament hat am 15. September 2026 seine Position für die Verhandlungen über eine Änderung der CBAM-Verordnung beschlossen.

Für Unternehmen wichtig: Die Erweiterung ist noch nicht geltendes Recht. Parlament und Rat müssen sich zunächst auf einen gemeinsamen Verordnungstext verständigen.

Erweiterung auf nachgelagerte Produkte

Die Europäische Kommission hatte bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, den CBAM-Anwendungsbereich ab 1. Januar 2028 um rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil zu erweitern.

Damit sollen künftig nicht mehr nur die bisher erfassten Grund- und Vormaterialien, sondern verstärkt auch daraus hergestellte Waren in den CBAM einbezogen werden. Betroffen sein können beispielsweise Verbindungselemente, Drähte, Federn, Maschinen- und Fahrzeugteile sowie Haushaltsgeräte.

Das Europäische Parlament geht in seiner Position noch weiter und möchte den Warenkreis gegenüber dem Kommissionsvorschlag deutlich ausweiten.

Strengere Regeln gegen Umgehungen

Gleichzeitig sollen die Vorschriften gegen eine Umgehung des CBAM verschärft werden. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Rückverfolgbarkeit der verwendeten Materialien, Angaben zu den tatsächlichen Emissionen und Gestaltungen, mit denen CBAM-Verpflichtungen umgangen werden könnten.

Auch die Behandlung von Stahl- und Aluminiumschrott soll angepasst werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten insbesondere dann aufmerksam werden, wenn sie weiterverarbeitete Waren mit einem hohen Anteil an Stahl oder Aluminium aus Drittländern importieren.

Die endgültige Liste der zusätzlich erfassten KN-Codes steht allerdings noch nicht fest. Kommission, Rat und Parlament vertreten hierzu unterschiedliche Positionen.

Erst nach Abschluss der Verhandlungen steht fest, welche zusätzlichen Waren tatsächlich CBAM-pflichtig werden. Nach dem Kommissionsvorschlag soll die Erweiterung grundsätzlich zum 1. Januar 2028 wirksam werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung ihrer Warennummern und der Frage, welche Auswirkungen die geplante Erweiterung des CBAM auf ihre Einfuhren haben kann.

Quelle / Rechtshinweis

COM(2025) 989 final vom 17. Dezember 2025 – Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956; Gesetzgebungsverfahren 2025/0419(COD); Position des Europäischen Parlaments vom 15. September 2026.

EU-Kommissionsvorschlag COM(2025) 989 bei EUR-Lex

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens beim Europäischen Parlament

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.

Hintergrund

Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.

⚙️ Die wichtigsten Neuerungen

1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung

  • Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.

  • Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.

  • Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.

2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter

  • Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.

  • Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.

3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten

  • Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.

  • Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).

  • Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.

4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer

  • Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.

  • Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.

5️⃣ Technische Klarstellungen

  • Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.

  • Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.

  • Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.

  • Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.

6️⃣ Finanzierung und Umsetzung

  • Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.

  • Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.

  • Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.

Zeitplan

  • Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.

  • Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.

  • Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.

Fazit

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

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EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung – Vereinfachung und neue Schwellenwerte ab 2026

Am 20. Oktober 2025 ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2025/2083 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherige CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und soll den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU vereinfachen und gleichzeitig stärken.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und Einführer.

  • Liegt die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren (Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement) unter 50 Tonnen, entfällt künftig die CBAM-Pflicht.

  • Strom und Wasserstoff sind von dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich nicht erfasst.

  • Überschreitet ein Unternehmen die Schwelle, gelten sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr (Registrierung, Zertifikate, Erklärungspflicht).

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