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EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung – Vereinfachung und neue Schwellenwerte ab 2026
Am 20. Oktober 2025 ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2025/2083 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherige CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und soll den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU vereinfachen und gleichzeitig stärken.
Wesentliche Neuerungen im Überblick
1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und Einführer.
Liegt die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren (Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement) unter 50 Tonnen, entfällt künftig die CBAM-Pflicht.
Strom und Wasserstoff sind von dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich nicht erfasst.
Überschreitet ein Unternehmen die Schwelle, gelten sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr (Registrierung, Zertifikate, Erklärungspflicht).
2. Neue Fristen und verlängerte Umsetzungszeiträume
Die jährliche CBAM-Erklärung muss künftig bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden (statt bisher 31. Mai).
Die erste Frist gilt somit für das Berichtsjahr 2026 (Abgabe bis 30. September 2027).
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten startet ab 1. Februar 2027.
3. Stärkung der Zollpraxis und Registrierungspflichten
Einführer und indirekte Zollvertreter müssen sich künftig als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren.
Für Importe über Dritte bleibt die Verantwortung beim indirekten Vertreter, der auch CBAM-Erklärungen im Namen des Einführers abgibt.
Das Umweltbundesamt und die Zollbehörden überwachen die Einhaltung des Schwellenwerts anhand der Einfuhrdaten.
4. Prüf- und Berichtspflichten
CBAM-Erklärungen müssen die tatsächlichen oder standardisierten Emissionswerte enthalten, geprüft durch akkreditierte Prüfer.
Prüfer und ausländische Betreiber werden künftig zentral im CBAM-Register der EU-Kommission erfasst.
Ein Abzug für im Drittland gezahlte CO₂-Preise ist weiterhin möglich, sofern die Zahlung nachgewiesen wird.
5. Technische und administrative Vereinfachungen
Standardwerte und Prüfverfahren werden EU-weit harmonisiert.
Gebühren für die Nutzung der zentralen Plattform werden künftig über CBAM-Anmelder finanziert.
Sanktionen für geringfügige Verstöße können reduziert werden, wenn keine Vorsätzlichkeit vorliegt.
Ziel der Novelle
Mit der Anpassung verfolgt die EU das Ziel, das CBAM-System administrativ zu entlasten, kleine und mittlere Unternehmen von unverhältnismäßigem Aufwand zu befreien und gleichzeitig 99 % der relevanten Emissionen weiterhin im System zu erfassen.
Zeitplan
| Datum | Maßnahme |
|---|---|
| 1. Jan 2026 | Beginn der Regelphase, Inkrafttreten der neuen Schwellenregelung |
| 31. März 2026 | Frist für Zulassungsanträge von Einführern/Zollvertretern |
| 1. Feb 2027 | Start des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten |
| 30. Sep 2027 | Erste CBAM-Erklärung für das Berichtsjahr 2026 fällig |
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






