EU verschärft Sanktionen gegen Belarus

Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. L, 2026/1846 vom 23. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1846 die bestehenden Sanktionen gegen Belarus erneut erweitert und stärker an die gegenüber Russland geltenden Maßnahmen angeglichen.

Die Änderungen betreffen insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen sowie Vorschriften zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen. Bestehende Verbote für die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien sowie für die Erbringung technischer Hilfe und Finanzhilfe werden ergänzt oder angepasst. Daneben enthält die Verordnung neue beziehungsweise geänderte Genehmigungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen für bestimmte Waren und Altverträge. Weiterlesen

EU erweitert Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo

Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1880 des Rates vom 28. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, ABl. L, 2026/1880 vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo um zwei Personen und eine bewaffnete Gruppe erweitert.

Neu gelistet wurden Sebastien Uwimbabazi, Anführer der FDLR, sowie Muhammed Lumisa, Befehlshaber und Leiter der externen Logistik der ADF. Ebenfalls aufgenommen wurde die bewaffnete kongolesische Gruppe TWIRWANEHO.

Nach den Angaben in der Verordnung werden die Gelisteten mit Handlungen in Verbindung gebracht, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben. TWIRWANEHO werden unter anderem die Tötung von Zivilpersonen und die Rekrutierung von Kindern vorgeworfen.

Mit der Aufnahme in die Sanktionsliste werden vorhandene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Zudem dürfen den gelisteten Personen und der Organisation weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfung aktualisieren und bestehende Geschäftsbeziehungen sowie mittelbare Beteiligungen erneut kontrollieren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Sanktionslistenprüfung, der Bewertung möglicher Treffer sowie der Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026.

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert.

Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben.

thumbnail of vo_eu_267_2012

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU nimmt sechs weitere Personen in Iran-Sanktionsliste auf

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 des Rates vom 24. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, ABl. L, 2026/1851 vom 24. Juli 2026.

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 sechs weitere Personen in die Sanktionsliste nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen.

Neu gelistet wurden die iranischen Richter Mostafa Narimani, Abolfazl Ameri Shahrabi, Mehdi Rasekhi, Mohammad-Reza Amoozad und Mohammad-Reza Tavakoli sowie der Hacker und Mitbegründer der Cybergruppe „Ashiyane“ Nima Salehi. Der Rat macht sie für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.

Mit der Listung werden ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren. Zudem dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfung aktualisieren und bestehende Geschäftsbeziehungen mit Iran erneut kontrollieren. Die Änderung enthält keine neuen KN- oder TARIC-Codes.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Geschäftspartnern, möglichen Sanktionslistentreffern sowie Eigentums- und Kontrollverhältnissen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Terrorismus-Sanktionsliste – Änderungen bei ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 werden die Sanktionslisten der Europäischen Union an die Beschlüsse der Vereinten Nationen angepasst.

Die Verordnung betrifft natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Für die gelisteten Personen und Organisationen gelten weiterhin umfassende restriktive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen,
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • Verbot bestimmter technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten,
  • Verbot der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfungen regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie sonstige Beteiligte gegen die jeweils aktuelle EU-Sanktionsliste geprüft werden. Änderungen der Anhänge können unmittelbare Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäftsbeziehungen haben.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Finanzsanktionen, der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen, der Bewertung von Geschäftsbeziehungen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan im Goldsektor

Beschluss (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026

Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan erweitert. Seit dem 15. Juli 2026 ist es grundsätzlich verboten, Gold sudanesischen Ursprungs zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es nach diesem Datum aus Sudan in die Europäische Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot erfasst auch damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen.

Betroffen sind Gold der Position 7108, Goldabfälle und Goldschrott der Unterposition 7112 91 sowie bestimmte Goldmünzen der Unterposition ex 7118 90.

Zusätzlich wird die Lieferung bestimmter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbarer Güter nach Sudan untersagt. Dies betrifft Quecksilber des KN-Codes 2805 40 sowie Natriumcyanide und Natriumcyanidoxide des KN-Codes 2837 11. Für vor dem 15. Juli 2026 geschlossene Verträge über Waren des KN-Codes 2837 11 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung bis zum 16. Januar 2027.

Unternehmen sollten ihre Waren-, Länder-, Vertrags- und Geschäftspartnerprüfungen entsprechend aktualisieren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Sanktionsvorschriften.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU erweitert Russland-Sanktionsliste

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland.

Der Rat der Europäischen Union hat die Sanktionsliste nach der Verordnung (EU) 2024/1485 erneut angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 wurden weitere Personen und Organisationen in Anhang IV aufgenommen.

Für die gelisteten Personen und Organisationen gilt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Unternehmen sollten daher ihre Sanktionslistenprüfung sowie bestehende Geschäftsbeziehungen zeitnah aktualisieren.

Die Änderungen unterstreichen erneut die Bedeutung einer wirksamen Exportkontrolle und einer regelmäßigen Prüfung von Geschäftspartnern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen, um Verstöße gegen das europäische Sanktionsrecht zu vermeiden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Sanktionslisten- und Geschäftspartnerprüfung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU veröffentlicht ergänzende Mitteilungen zu den Russland-Sanktionsmaßnahmen

Amtsblatt der Europäischen Union – Reihe C vom 14.07.2026

  • C/2026/3741
  • C/2026/3749
  • C/2026/3750
  • C/2026/3751

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 14. Juli 2026 mehrere Mitteilungen im Zusammenhang mit den bestehenden Russland-Sanktionsmaßnahmen veröffentlicht.

Die Mitteilungen informieren betroffene Personen und Organisationen insbesondere über ihre Rechte und Pflichten nach einer Aufnahme in die Sanktionslisten. Hierzu gehören unter anderem die Verpflichtung zur Meldung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen an die zuständigen Behörden, Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen.

An den bestehenden Sanktionen selbst werden durch diese Mitteilungen keine materiellen Änderungen vorgenommen. Vielmehr erläutern sie die bereits geltenden Verpflichtungen und Verfahrensregelungen für die betroffenen Personen und Organisationen.

Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass ihre Prozesse zur Sanktionslistenprüfung und Exportkontrolle weiterhin aktuell sind und Änderungen der europäischen Sanktionsvorschriften fortlaufend überwacht werden.

Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 des Rates vom 3. Juli 2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 den Anhang der Verordnung (EU) 2018/1542 aktualisiert. Die Änderungen betreffen die Liste der Personen und Organisationen, gegen die aufgrund der Verbreitung oder des Einsatzes chemischer Waffen restriktive Maßnahmen gelten.

Unternehmen sollten ihre eingesetzten Sanktionslisten zeitnah aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäfts- und Vertragspartner weiterhin gegen die geltenden EU-Sanktionslisten geprüft werden. Eine regelmäßige und dokumentierte Sanktionslistenprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Exportkontroll- und Compliance-Managements.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Durchführung und Optimierung von Sanktionslistenprüfungen.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.