EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU-Sanktionen: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gegen gelistete Personen und Organisationen

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/511 des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erneut angepasst. Die Maßnahmen betreffen insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen ergeben sich hieraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten. Geschäftspartnerprüfungen dürfen sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zusätzlich sind Eigentums- und Kontrollstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernverflechtungen, Zahlungswege sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen zu prüfen. Weiterlesen

EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 – Aktualisierung der EU-Dual-Use-Güterliste

Am 14. November 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 14.11.2025) die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung ersetzt die Europäische Kommission den bisherigen Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vollständig und stellt eine umfassend aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) bereit.

Die Verordnung wurde am 8. September 2025 erlassen und tritt gemäß Artikel 2
➡️ am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft – also am 15. November 2025.

Die Überarbeitung erfolgt, um die EU-Kontrollliste an die international vereinbarten Exportkontrollregime anzupassen, darunter:

  • Australische Gruppe (AG)

  • Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)

  • Nuclear Suppliers Group (NSG)

  • Wassenaar-Arrangement (WA)

  • Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Da die internationalen Kontrolllisten 2024 aktualisiert wurden und die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements akzeptierten, wurde eine vollständige Aktualisierung erforderlich.

Relevanz für Unternehmen

Mit Inkrafttreten am 15.11.2025 müssen Unternehmen:

  • Klassifizierungen ihrer Produkte und Technologien überprüfen,

  • Exportkontrollprozesse anpassen,

  • Risiko- und Sanktionsprüfungen aktualisieren,

  • interne Kontrollsysteme (IKS) sowie Schulungen an die neuen technischen Parameter anpassen.

Die Änderungen betreffen besonders die Bereiche:

  • Elektronik und Halbleiter

  • Sensoren, Optik und Laser

  • Luft- und Raumfahrt

  • Informationssicherheit / Kryptographie

  • Fertigungstechnologien

  • Nuklear- und Chemikalienkontrolle

Einordnung gemäß Wouros & Partner Prioritäten

1️⃣ Embargos – Dual-Use-Änderungen beeinflussen unmittelbar bestehende Embargo-Vorschriften.
2️⃣ Sanktionen – neue Listen bedeuten verschärfte Anforderungen an Screening, Endverbleib und technische Unterstützung.
3️⃣ Exportkontrolle & Dual-Use-Güter – zentrale Änderung mit direkter Wirkung auf Klassifizierung und Genehmigungspflichten.
4️⃣ Prozesse & Workflows – Aktualisierung von Verfahren, IT-Systemen und Dokumentation notwendig.
5️⃣ IKS – Anpassung von Compliance-Mechanismen, Schulungsprogrammen und Kontrollprozessen.

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Quelle

Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, veröffentlicht am 14. November 2025:
Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821.


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht Ihren Exportkontrolle Aktuell – Oktober 2025

In der Oktober-Ausgabe 2025 der Reihe „Exportkontrolle Aktuell“ informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der EU-Embargomaßnahmen und Sanktionsregelungen. Das 19. Sanktionspaket der Europäischen Union wurde am 23. Oktober 2025 beschlossen und enthält umfangreiche Anpassungen der Russland-, Belarus- und Iran-Sanktionen.

Embargomaßnahmen

Russland: 19. Sanktionspaket

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland

Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:

  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
  • Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
  • Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
  • Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
  • Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
  • Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.

Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Weiterlesen

EU-Sanktionsrecht: Neue Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1897 die 349. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 beschlossen. Diese Anpassung betrifft die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.

Die Aktualisierung erfolgte aufgrund von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats-Sanktionsausschusses vom 22. August 2025, in denen mehrere Einträge auf der Sanktionsliste überprüft und geändert wurden.

Was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen insbesondere Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in dem die Namen, Aliasidentitäten und weiteren Identifikationsmerkmale von sanktionierten Personen aufgeführt sind.

Unter anderem wurden folgende Personen neu beschrieben bzw. aktualisiert:

  • Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush – Ergänzung um Originalschreibweise und weitere Aliasnamen, neue Adresse in Afghanistan.

  • Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine – zusätzliche strafrechtliche Informationen aus Italien und Tunesien.

  • Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith – nun mit Hinweis auf Inhaftierung in den USA.

  • Shafi Sultan Mohammed Al-Ajmi – ergänzt um Angaben zu Finanzierungsaktivitäten für die Al-Nusrah-Front und eine Begnadigung im Jahr 2023.

  • Gulmurod Khalimov – aktualisierte Anschrift in Afghanistan, ergänzt um Hinweise zu Aktivitäten als Militärexperte und gesuchte Person in Tadschikistan.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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Rstriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma – Beschluss 2013/184/GASP

Die Europäische Union hat eine Mitteilung über die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen veröffentlicht, die mit der politischen und militärischen Führung in Myanmar/Birma in Verbindung stehen. Diese Maßnahmen beruhen auf dem Beschluss 2013/184/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013, welche Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen verhängen, die für die politische Krise in Myanmar verantwortlich gemacht werden.

Wichtige Punkte der Mitteilung:

  • Mehrere hochrangige Personen, darunter Militärführer und Regierungsmitglieder, sind weiterhin von den Sanktionen betroffen.
  • Die EU beabsichtigt, die Maßnahmen gegen diese Personen mit geänderten Begründungen und/oder Informationen aufrechtzuerhalten.
  • Betroffene Personen können bis zum 14. März 2025 einen Antrag stellen, um die neue Begründung für ihre Listung zu erhalten.
  • Anfragen sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zu richten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Aktuelle Änderungen und Berichtigungen in den EU-Zollverordnungen zu Russland-Sanktionen

Die Europäische Union hat mehrere Berichtigungen an bestehenden Verordnungen vorgenommen, die sich auf restriktive Maßnahmen gegen Russland beziehen. Diese Änderungen betreffen insbesondere Sanktionen in Bezug auf den Ukraine-Konflikt und die illegale Annexion ukrainischer Gebiete.

  1. Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/395

    • Diese Verordnung ändert die bestehenden Maßnahmen gegen Russland im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
    • Es wurden Korrekturen an Artikel 11c sowie an der Liste der sanktionierten Güter und Technologien vorgenommen.
    • Die aktualisierte Liste basiert auf den Definitionsgrundlagen der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU.
  2. Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2025/394

    • Betrifft den Beschluss 2014/512/GASP, der wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland regelt.
    • Änderungen an Tabellen mit Schiffsnamen, die unter Sanktionen fallen – insbesondere eine Anpassung der rechtlichen Grundlage von Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c auf Buchstabe g.
    • Mehrere Schiffe, darunter „Yuri Senkevich“, „Belgorod“ und „Bratsk“, sind von dieser Korrektur betroffen.
  3. Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/398

    • Diese Verordnung bezieht sich auf Maßnahmen gegen die illegale Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland.
    • Die Änderung betrifft Artikel 1 Nummer 12, in dem eine fehlerhafte Artikelreferenz von Artikel 10 auf Artikel 15 korrigiert wurde.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/386 des Rates vom 24. Februar 2025 setzt die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 um, die restriktive Maßnahmen gegen Belarus aufgrund der innenpolitischen Lage und der Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine vorsieht.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Verlängerung der Sanktionen: Die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bleiben bis zum 28. Februar 2026 in Kraft.
  • Aktualisierung der Sanktionsliste:
    • 10 natürliche Personen und 2 juristische Personen wurden mit neuen Begründungen auf der Sanktionsliste aktualisiert.
    • Zwei Personen wurden von der Liste gestrichen, darunter eine verstorbene Person.
  • Betroffene Unternehmen:
    • Minsk Automobile Works (MAZ): Wird sanktioniert wegen der Lieferung von Militärfahrzeugen an Russland.
    • Belshina: Unterstützt das belarussische Regime und beliefert das russische Militär mit Fahrzeugreifen.
  • Hintergrund: Die Maßnahmen basieren auf der Unterstützung des belarussischen Regimes für Russland und den anhaltenden Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und Opposition in Belarus.

Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.