EU verschärft Sanktionen gegen Belarus

Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1846 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. L, 2026/1846 vom 23. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1846 die bestehenden Sanktionen gegen Belarus erneut erweitert und stärker an die gegenüber Russland geltenden Maßnahmen angeglichen.

Die Änderungen betreffen insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen sowie Vorschriften zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen. Bestehende Verbote für die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien sowie für die Erbringung technischer Hilfe und Finanzhilfe werden ergänzt oder angepasst. Daneben enthält die Verordnung neue beziehungsweise geänderte Genehmigungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen für bestimmte Waren und Altverträge. Weiterlesen

Aktualisierung des Merkblatts „Optimierte Antragstellung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die fünfte Auflage seines Merkblatts zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.

Ziel ist es, Unternehmen bei der korrekten und vollständigen Einreichung von Anträgen auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen sowie Nullbescheide zu unterstützen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Wichtige Inhalte und Neuerungen

1. Antragspflichten und Zuständigkeiten

  • Genehmigungspflichtige Exporte entstehen, wenn Güter in Güterlisten (z. B. Ausfuhrliste, EU-Dual-Use-VO 2021/821) erfasst sind oder sensible Endverwendungen vorliegen.

  • Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn eine kritische Verwendung oder ein sensibler Empfänger vorliegt.

  • Antragsbefugt ist stets der Ausführer bzw. Verbringer mit Sitz in Deutschland/EU.

2. Formen der Antragstellung

  • ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist Standard (mit EORI-Nummer erforderlich).

  • Schnittstellenanbindung an ERP-Systeme ist möglich.

  • Papierform nur in Ausnahmefällen.

3. Antragsarten

  • Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – für einen Ausführer, einen Empfänger.

  • Höchstbetragsgenehmigung (HBG) – für wiederholte Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag.

  • Sammelgenehmigung (SAG) – flexibel für mehrere Empfänger und Länder, setzt ein funktionierendes Internal Compliance Program (ICP) voraus.

  • Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Nutzung ohne Antrag möglich, aber eigenverantwortlich zu prüfen.

  • Nullbescheide – Bestätigung, dass keine Genehmigungspflicht besteht.

4. Inhaltliche Anforderungen

Für eine reibungslose Bearbeitung sind u. a. notwendig:

  • Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) – zwingend Mitglied der Unternehmensleitung.

  • Endverbleibserklärungen (EVE) – differenziert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, spezielle Länder (z. B. Iran, Russland).

  • Technische Unterlagen – Datenblätter, Spezifikationen, Prospekte.

  • Vertragsunterlagen – Kaufvertrag, Rechnungen, Projektbeschreibungen.

  • Firmenprofile und Internetseiten-Auszüge – von Käufern, Empfängern und Endverwendern.

5. Neuerungen ab 2025

  • Pflichtangabe Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) – außer bei Software, Technologie oder Dienstleistungen.

  • Erweiterte Ankreuzfelder zur Abfrage der Kenntnis über Genehmigungspflichten (z. B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Embargoverstöße).

  • Anlassangabe bei Nullbescheiden – insbesondere ob eine Aufforderung durch den Zoll erfolgt ist.

  • Sanktionsumgehung – BAFA empfiehlt proaktive Angaben, z. B.:

    • Darstellung des Lieferweges und aller Beteiligten

    • Beantwortung von Sachverhaltsfragen zur Risikobewertung

    • Abgabe einer Sanktions-Compliance-Erklärung

    • Berücksichtigung der neuen EU-Pflichten zur „No-Russia-Clause“

6. Checklisten und Praxistipps

  • Vollständigkeit aller Dokumente (EVE, AV-Benennung, Verträge, Firmenprofile etc.) prüfen.

  • Ungewöhnliche Konstellationen in einem Begleitschreiben erläutern.

  • Vier-Augen-Prinzip vor Antragstellung anwenden.

  • Elektronische Genehmigungen gelten seit 2021, Papierbescheide nur in Sonderfällen.

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Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle