Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Aktualisierung des Merkblatts „Optimierte Antragstellung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die fünfte Auflage seines Merkblatts zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.
Ziel ist es, Unternehmen bei der korrekten und vollständigen Einreichung von Anträgen auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen sowie Nullbescheide zu unterstützen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Wichtige Inhalte und Neuerungen
1. Antragspflichten und Zuständigkeiten
Genehmigungspflichtige Exporte entstehen, wenn Güter in Güterlisten (z. B. Ausfuhrliste, EU-Dual-Use-VO 2021/821) erfasst sind oder sensible Endverwendungen vorliegen.
Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn eine kritische Verwendung oder ein sensibler Empfänger vorliegt.
Antragsbefugt ist stets der Ausführer bzw. Verbringer mit Sitz in Deutschland/EU.
2. Formen der Antragstellung
ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist Standard (mit EORI-Nummer erforderlich).
Schnittstellenanbindung an ERP-Systeme ist möglich.
Papierform nur in Ausnahmefällen.
3. Antragsarten
Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – für einen Ausführer, einen Empfänger.
Höchstbetragsgenehmigung (HBG) – für wiederholte Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag.
Sammelgenehmigung (SAG) – flexibel für mehrere Empfänger und Länder, setzt ein funktionierendes Internal Compliance Program (ICP) voraus.
Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Nutzung ohne Antrag möglich, aber eigenverantwortlich zu prüfen.
Nullbescheide – Bestätigung, dass keine Genehmigungspflicht besteht.
4. Inhaltliche Anforderungen
Für eine reibungslose Bearbeitung sind u. a. notwendig:
Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) – zwingend Mitglied der Unternehmensleitung.
Endverbleibserklärungen (EVE) – differenziert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, spezielle Länder (z. B. Iran, Russland).
Technische Unterlagen – Datenblätter, Spezifikationen, Prospekte.
Vertragsunterlagen – Kaufvertrag, Rechnungen, Projektbeschreibungen.
Firmenprofile und Internetseiten-Auszüge – von Käufern, Empfängern und Endverwendern.
5. Neuerungen ab 2025
Pflichtangabe Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) – außer bei Software, Technologie oder Dienstleistungen.
Erweiterte Ankreuzfelder zur Abfrage der Kenntnis über Genehmigungspflichten (z. B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Embargoverstöße).
Anlassangabe bei Nullbescheiden – insbesondere ob eine Aufforderung durch den Zoll erfolgt ist.
Sanktionsumgehung – BAFA empfiehlt proaktive Angaben, z. B.:
Darstellung des Lieferweges und aller Beteiligten
Beantwortung von Sachverhaltsfragen zur Risikobewertung
Abgabe einer Sanktions-Compliance-Erklärung
Berücksichtigung der neuen EU-Pflichten zur „No-Russia-Clause“
6. Checklisten und Praxistipps
Vollständigkeit aller Dokumente (EVE, AV-Benennung, Verträge, Firmenprofile etc.) prüfen.
Ungewöhnliche Konstellationen in einem Begleitschreiben erläutern.
Vier-Augen-Prinzip vor Antragstellung anwenden.
Elektronische Genehmigungen gelten seit 2021, Papierbescheide nur in Sonderfällen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






