EU-Russland-Sanktionen: Aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 veröffentlicht

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aktualisiert. Die Verordnung bildet eine zentrale Grundlage der personenbezogenen und organisationsbezogenen Russland-Sanktionen. Sie regelt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Für Unternehmen ist die Verordnung vor allem im Bereich der Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und internen Compliance-Kontrolle relevant. Nach Artikel 2 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren. Gleichzeitig dürfen gelisteten Personen oder Organisationen keine wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Weiterlesen

Aktualisierung des Merkblatts „Optimierte Antragstellung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die fünfte Auflage seines Merkblatts zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.

Ziel ist es, Unternehmen bei der korrekten und vollständigen Einreichung von Anträgen auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen sowie Nullbescheide zu unterstützen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Wichtige Inhalte und Neuerungen

1. Antragspflichten und Zuständigkeiten

  • Genehmigungspflichtige Exporte entstehen, wenn Güter in Güterlisten (z. B. Ausfuhrliste, EU-Dual-Use-VO 2021/821) erfasst sind oder sensible Endverwendungen vorliegen.

  • Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn eine kritische Verwendung oder ein sensibler Empfänger vorliegt.

  • Antragsbefugt ist stets der Ausführer bzw. Verbringer mit Sitz in Deutschland/EU.

2. Formen der Antragstellung

  • ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist Standard (mit EORI-Nummer erforderlich).

  • Schnittstellenanbindung an ERP-Systeme ist möglich.

  • Papierform nur in Ausnahmefällen.

3. Antragsarten

  • Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – für einen Ausführer, einen Empfänger.

  • Höchstbetragsgenehmigung (HBG) – für wiederholte Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag.

  • Sammelgenehmigung (SAG) – flexibel für mehrere Empfänger und Länder, setzt ein funktionierendes Internal Compliance Program (ICP) voraus.

  • Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Nutzung ohne Antrag möglich, aber eigenverantwortlich zu prüfen.

  • Nullbescheide – Bestätigung, dass keine Genehmigungspflicht besteht.

4. Inhaltliche Anforderungen

Für eine reibungslose Bearbeitung sind u. a. notwendig:

  • Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) – zwingend Mitglied der Unternehmensleitung.

  • Endverbleibserklärungen (EVE) – differenziert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, spezielle Länder (z. B. Iran, Russland).

  • Technische Unterlagen – Datenblätter, Spezifikationen, Prospekte.

  • Vertragsunterlagen – Kaufvertrag, Rechnungen, Projektbeschreibungen.

  • Firmenprofile und Internetseiten-Auszüge – von Käufern, Empfängern und Endverwendern.

5. Neuerungen ab 2025

  • Pflichtangabe Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) – außer bei Software, Technologie oder Dienstleistungen.

  • Erweiterte Ankreuzfelder zur Abfrage der Kenntnis über Genehmigungspflichten (z. B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Embargoverstöße).

  • Anlassangabe bei Nullbescheiden – insbesondere ob eine Aufforderung durch den Zoll erfolgt ist.

  • Sanktionsumgehung – BAFA empfiehlt proaktive Angaben, z. B.:

    • Darstellung des Lieferweges und aller Beteiligten

    • Beantwortung von Sachverhaltsfragen zur Risikobewertung

    • Abgabe einer Sanktions-Compliance-Erklärung

    • Berücksichtigung der neuen EU-Pflichten zur „No-Russia-Clause“

6. Checklisten und Praxistipps

  • Vollständigkeit aller Dokumente (EVE, AV-Benennung, Verträge, Firmenprofile etc.) prüfen.

  • Ungewöhnliche Konstellationen in einem Begleitschreiben erläutern.

  • Vier-Augen-Prinzip vor Antragstellung anwenden.

  • Elektronische Genehmigungen gelten seit 2021, Papierbescheide nur in Sonderfällen.

thumbnail of afk_merkblatt_optimierte_antragstellung

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle