EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU verschärft Belarus-Sanktionen: Neue Pflichten für Ausfuhr, Einfuhr und Sanktionsprüfung

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus erneut angepasst. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die durch die Verordnung (EU) 2026/513 aktualisiert wurde. Die Regelungen betreffen Unternehmen insbesondere dann, wenn Waren, Technologien, technische Unterstützung, Finanzhilfen oder Dienstleistungen mit Bezug zu Belarus geprüft werden müssen.

Für die Praxis besonders wichtig sind die Verbote und Genehmigungspflichten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung, Ausrüstung zur internen Repression, Feuerwaffen, Gütern zur Stärkung industrieller Kapazitäten sowie bestimmten Luxusgütern. Die Verordnung erfasst nicht nur unmittelbare Lieferungen nach Belarus, sondern auch mittelbare Bereitstellungen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen und teilweise auch Durchfuhren über Belarus. Weiterlesen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht die Exportkontrolle Aktuell – Oktober 2025

Embargomaßnahmen

Russland: 19. Sanktionspaket

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Das Paket umfasst insbesondere weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland

Mit der Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden die Russland-Sanktionen angepasst und sind am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten. Folgende restriktive Maßnahmen wurden im Wesentlichen beschlossen:

  • Ausweitung der Güterliste des Anhang VII u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme. Für Güter des Anhang VII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Listung weiterer Entitäten in Anhang IV Es gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhang VII an die in Anhang IV aufgeführten Entitäten.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhangs XXI, mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XXIII u. a. Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien. Für Güter des Anhang XXIII gelten die Exportverbote des Art. 3k. Für die neu aufgenommenen Güter besteht eine Altvertragsklausel mit Übergangsfrist von drei Monaten. Die jeweiligen Güter werden in dem neuen Anhang XXIIIG aufgeführt.
  • Listung weiterer Schiffe in Anhang XLII. Mit der Listung von 117 weiteren Schiffen wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote des Art. 3s.
  • Einfuhrverbot für Flüssigerdgas ab dem 25. April 2026, Art. 3ra.
  • Verbot mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen des Anhang LII bestimmte Geschäfte zu vereinbaren. Hierzu gehört auch das Verbot, neue Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse abzuschließen. Daneben ist es ab dem 25. Januar 2026 verboten, bestehende Verträge oder Vereinbarungen über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Diensten oder damit zusammenhängenden Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen in die, aus den oder zur Verwendung in den in Anhang LII Teil A aufgeführten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen oder mit einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung beizubehalten, Art. 5ah.
  • Erweiterung des Dienstleistungsverbots in Art. 5n Abs. 1, 2 und 4 gegenüber der Regierung Russland und in Russland ansässigen juristischen Personen um touristische Aktivitäten, weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste. Zudem ist nunmehr die Erbringung jeglicher – nicht verbotener – Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig. Darüber hinaus wurde Art. 5n insgesamt – ohne weitere inhaltliche Änderungen – neugefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf die Abschnitte 3.1c) und 3.1f) des Abschnitts II der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, die kurzfristig an die Neufassung des Art. 5n angepasst wird. Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sind. Derartige Dienstleistungen sind damit nicht allgemein genehmigt. Die übrigen Abschnitte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, insbesondere zur Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX, bleiben hiervon unberührt. Die Bereitstellung derartiger Software ist nach Maßgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 weiterhin genehmigt.
  • Verkaufsverbot von ehemaligen russischen Schiffen und Flugzeugen für die Dauer von 5 Jahren, Art. 5u.

Bitte beachten Sie ergänzend folgendes: Soweit in Tabelle 15 des Anhangs XVIII (Luxusgüterliste) bestimmte elektronische Artikel für den Hausgebrauch, wie etwa Smartphones, gestrichen wurden, hat dies keine materiellen Auswirkungen, da diese Güter auch von Anhang XXIII erfasst sind. Diese Güter unterliegen weiterhin dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2037 vom 23. Oktober 2025 wurden die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst. Die neuen Sanktionen sind am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Weiterlesen

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 – Aktualisierung der EU-Dual-Use-Güterliste

Am 14. November 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 14.11.2025) die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung ersetzt die Europäische Kommission den bisherigen Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vollständig und stellt eine umfassend aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) bereit.

Die Verordnung wurde am 8. September 2025 erlassen und tritt gemäß Artikel 2
➡️ am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft – also am 15. November 2025.

Die Überarbeitung erfolgt, um die EU-Kontrollliste an die international vereinbarten Exportkontrollregime anzupassen, darunter:

  • Australische Gruppe (AG)

  • Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)

  • Nuclear Suppliers Group (NSG)

  • Wassenaar-Arrangement (WA)

  • Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Da die internationalen Kontrolllisten 2024 aktualisiert wurden und die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements akzeptierten, wurde eine vollständige Aktualisierung erforderlich.

Relevanz für Unternehmen

Mit Inkrafttreten am 15.11.2025 müssen Unternehmen:

  • Klassifizierungen ihrer Produkte und Technologien überprüfen,

  • Exportkontrollprozesse anpassen,

  • Risiko- und Sanktionsprüfungen aktualisieren,

  • interne Kontrollsysteme (IKS) sowie Schulungen an die neuen technischen Parameter anpassen.

Die Änderungen betreffen besonders die Bereiche:

  • Elektronik und Halbleiter

  • Sensoren, Optik und Laser

  • Luft- und Raumfahrt

  • Informationssicherheit / Kryptographie

  • Fertigungstechnologien

  • Nuklear- und Chemikalienkontrolle

Einordnung gemäß Wouros & Partner Prioritäten

1️⃣ Embargos – Dual-Use-Änderungen beeinflussen unmittelbar bestehende Embargo-Vorschriften.
2️⃣ Sanktionen – neue Listen bedeuten verschärfte Anforderungen an Screening, Endverbleib und technische Unterstützung.
3️⃣ Exportkontrolle & Dual-Use-Güter – zentrale Änderung mit direkter Wirkung auf Klassifizierung und Genehmigungspflichten.
4️⃣ Prozesse & Workflows – Aktualisierung von Verfahren, IT-Systemen und Dokumentation notwendig.
5️⃣ IKS – Anpassung von Compliance-Mechanismen, Schulungsprogrammen und Kontrollprozessen.

thumbnail of OJ_L_202502003_DE_TXT

Quelle

Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, veröffentlicht am 14. November 2025:
Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821.


19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23. Oktober 2025)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es erweitert bestehende restriktive Maßnahmen im Bereich Energie, Finanzdienstleistungen, Logistik und Dual-Use-Güter, um die russische Kriegswirtschaft weiter zu schwächen.

Kernaussagen des Sanktionspakets

  1. Energie- und Rohstoffsektor

    • Verbot neuer oder verlängerter LNG-Lieferverträge mit Russland ab 1. Januar 2027.

    • Erweiterte Transaktionsverbote gegen Rosneft, Gazprom Neft und ein tatarisches Öl-Konglomerat.

    • Sanktionen gegen bestimmte chinesische Raffinerien und Händler, die russisches Öl weiterverarbeiten.

  2. Finanz- und Zahlungsverkehr

    • Verordnung (EU) 2025/2037 untersagt Transaktionen mit der Kryptowährung Stablecoin A7A5, die zur Sanktionsumgehung genutzt wurde.

    • Fünf weitere russische Banken sowie Institute aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong unterliegen Finanzsanktionen.

    • Zahlungen über die russischen Systeme „Mir“ und „Fast Payments System (SBP)“ sind untersagt.

    • Unterstützungsverbot für russische Sonderwirtschaftszonen mit militärischem Bezug.

  3. Logistik und maritime Wirtschaft

    • Listung von Litasco Middle East DMCC (VAE) als Akteur der sogenannten Schattenflotte.

    • Hafenzugangsverbot für 117 weitere Schiffe – insgesamt nun 557 betroffen.

    • Rückversicherungsverbot für Schiffe mit Bezug zur Schattenflotte.

  4. Drittlandsgeschäfte & Exportkontrolle

    • Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den VAE, die Dual-Use-Güter oder militärische Komponenten nach Russland liefern.

    • Erweiterte Belarus-Maßnahmen: Anpassung an das Russland-Regime, insbesondere Software-Bereitstellungsverbote in sensiblen Bereichen (Banking, KI, Quantencomputing).

  5. Personen- und Reisesanktionen

    • Neue Listungskriterien gegen Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder und deren Zwangsassimilation.

    • Verschärfte Reisebeschränkungen für russische Diplomaten im Schengen-Raum (Meldepflicht vor Reisen).

Weiterlesen

Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung: Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.

Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung veröffentlicht, mit der der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) angepasst wird. Diese Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.

Ziel der Anpassung ist es, den europäischen Kontrollkatalog für Güter mit doppeltem Verwendungszweck an die internationalen Beschlüsse der Exportkontrollregime (u. a. Wassenaar Arrangement, MTCR, NSG, Australia Group) aus dem Jahr 2024 anzugleichen.

Wichtige Neuerungen im Überblick

  • Quanten-Technologien: u. a. Quantencomputer, kryogene Kühlsysteme, parametrische Signalverstärker und Wafer-Prober.

  • Halbleitertechnologien: Erweiterte Kontrolle von Produktions- und Testgeräten, darunter Atomlagenabscheidung (ALD), epitaktische Abscheidung, Lithographieausrüstung, EUV-Masken, Rasterelektronenmikroskope und Ätzanlagen.

  • Advanced Computing & Elektronik: u. a. Field Programmable Logic Devices und weitere integrierte Schaltungen.

  • Additive Fertigung & Materialien: 3D-Druckmaschinen, Pulvermaterialien und Hochtemperaturbeschichtungen.

  • Biotechnologie: neu erfasst sind u. a. Peptidsynthesegeräte.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierung des Merkblatts „Optimierte Antragstellung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die fünfte Auflage seines Merkblatts zur optimierten Antragstellung veröffentlicht.

Ziel ist es, Unternehmen bei der korrekten und vollständigen Einreichung von Anträgen auf Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen sowie Nullbescheide zu unterstützen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Wichtige Inhalte und Neuerungen

1. Antragspflichten und Zuständigkeiten

  • Genehmigungspflichtige Exporte entstehen, wenn Güter in Güterlisten (z. B. Ausfuhrliste, EU-Dual-Use-VO 2021/821) erfasst sind oder sensible Endverwendungen vorliegen.

  • Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn eine kritische Verwendung oder ein sensibler Empfänger vorliegt.

  • Antragsbefugt ist stets der Ausführer bzw. Verbringer mit Sitz in Deutschland/EU.

2. Formen der Antragstellung

  • ELAN-K2-Ausfuhrsystem ist Standard (mit EORI-Nummer erforderlich).

  • Schnittstellenanbindung an ERP-Systeme ist möglich.

  • Papierform nur in Ausnahmefällen.

3. Antragsarten

  • Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – für einen Ausführer, einen Empfänger.

  • Höchstbetragsgenehmigung (HBG) – für wiederholte Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag.

  • Sammelgenehmigung (SAG) – flexibel für mehrere Empfänger und Länder, setzt ein funktionierendes Internal Compliance Program (ICP) voraus.

  • Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Nutzung ohne Antrag möglich, aber eigenverantwortlich zu prüfen.

  • Nullbescheide – Bestätigung, dass keine Genehmigungspflicht besteht.

4. Inhaltliche Anforderungen

Für eine reibungslose Bearbeitung sind u. a. notwendig:

  • Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) – zwingend Mitglied der Unternehmensleitung.

  • Endverbleibserklärungen (EVE) – differenziert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, spezielle Länder (z. B. Iran, Russland).

  • Technische Unterlagen – Datenblätter, Spezifikationen, Prospekte.

  • Vertragsunterlagen – Kaufvertrag, Rechnungen, Projektbeschreibungen.

  • Firmenprofile und Internetseiten-Auszüge – von Käufern, Empfängern und Endverwendern.

5. Neuerungen ab 2025

  • Pflichtangabe Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) – außer bei Software, Technologie oder Dienstleistungen.

  • Erweiterte Ankreuzfelder zur Abfrage der Kenntnis über Genehmigungspflichten (z. B. Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, Embargoverstöße).

  • Anlassangabe bei Nullbescheiden – insbesondere ob eine Aufforderung durch den Zoll erfolgt ist.

  • Sanktionsumgehung – BAFA empfiehlt proaktive Angaben, z. B.:

    • Darstellung des Lieferweges und aller Beteiligten

    • Beantwortung von Sachverhaltsfragen zur Risikobewertung

    • Abgabe einer Sanktions-Compliance-Erklärung

    • Berücksichtigung der neuen EU-Pflichten zur „No-Russia-Clause“

6. Checklisten und Praxistipps

  • Vollständigkeit aller Dokumente (EVE, AV-Benennung, Verträge, Firmenprofile etc.) prüfen.

  • Ungewöhnliche Konstellationen in einem Begleitschreiben erläutern.

  • Vier-Augen-Prinzip vor Antragstellung anwenden.

  • Elektronische Genehmigungen gelten seit 2021, Papierbescheide nur in Sonderfällen.

thumbnail of afk_merkblatt_optimierte_antragstellung

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierung der EU-Kontrollliste für Dual-Use-Güter 2025

Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung zur Anpassung der EU-Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) verabschiedet

Diese Überarbeitung setzt die internationalen Verpflichtungen um, die 2024 im Rahmen des Wassenaar-Arrangements (WA), des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Australia Group (AG) und der Nuclear Suppliers Group (NSG) beschlossen wurden.

Wichtige Neuerungen

Die Änderungen betreffen sowohl neue Güter als auch präzisierte Definitionen und Kontrollparameter. Ziel ist eine einheitliche, transparente und wirksame Kontrolle innerhalb der EU, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen einzuschränken.

Neu auf der Kontrollliste sind unter anderem:

  • Quanten-Technologie: Quantencomputer, elektronische Komponenten für kryogene Temperaturen, parametrische Signalverstärker, kryogene Kühlsysteme und Wafer-Prober.
  • Halbleitertechnologie: Ausrüstung für Atomlagenabscheidung, epitaktische Abscheidung, Lithographie (inkl. EUV-Pellicles, Masken, Reticles), Rasterelektronenmikroskope und Ätzausrüstung.
  • Advanced Computing: Integrierte Schaltungen und Baugruppen wie Field Programmable Logic Devices (FPLD).
  • Additive Fertigung: 3D-Druckanlagen und spezielle Pulverwerkstoffe.
  • Materialien: Hochtemperatur-Beschichtungen und Hochentropie-Legierungen.
  • Biotechnologie: Neue Einträge für Peptidsynthesegeräte.

Darüber hinaus wurden zahlreiche technische Definitionen aktualisiert, u. a. zu Lasern, Satelliten/Spacecraft, Software-Begriffen sowie Parametern für Halbleiter, Sensoren und Antriebstechnologien.

Quellen:

European Commission

Delegated Regulation

Comprehensive Change Note Summary – Update 2025: