EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

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Aktualisierung im ELAN-K2 Ausfuhr-System ab 1. September 2025

Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Änderung im ELAN-K2 Ausfuhr-System in Kraft:

Die Antragsmaske für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wird angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und eine gezielte Zuordnung der Anträge.

Neue Pflichtangaben im Antragsverfahren

Künftig werden Antragsteller gebeten, zusätzliche Angaben zu machen:

  • Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
    Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern vorhanden. Ausnahmen gelten bei Software, Technologie, Dienstleistungen, Gemeinschaftsprojekten oder Güterpaketen ohne WVZ-Nr. In diesen Fällen kann ein entsprechendes Auswahlfeld aktiviert werden.

  • Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen erklären, ob das Geschäft einer Genehmigungspflicht nach

    • der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • der EU-Verordnung 2021/821 oder

    • einer Embargo-Verordnung der EU
      unterliegt. Falls keine Kenntnis vorliegt, besteht die Möglichkeit, dies zu vermerken und einen Nullbescheid zu beantragen.

  • Anlass bei Nullbescheiden
    Bei Anträgen auf  Nullbescheid muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden. Besonders dann, wenn der Zoll die Antragstellung angeregt oder angeordnet hat, ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld einzutragen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle