Aktualisierung im ELAN-K2 Ausfuhr-System ab 1. September 2025

Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Änderung im ELAN-K2 Ausfuhr-System in Kraft:

Die Antragsmaske für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wird angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und eine gezielte Zuordnung der Anträge.

Neue Pflichtangaben im Antragsverfahren

Künftig werden Antragsteller gebeten, zusätzliche Angaben zu machen:

  • Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
    Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern vorhanden. Ausnahmen gelten bei Software, Technologie, Dienstleistungen, Gemeinschaftsprojekten oder Güterpaketen ohne WVZ-Nr. In diesen Fällen kann ein entsprechendes Auswahlfeld aktiviert werden.

  • Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen erklären, ob das Geschäft einer Genehmigungspflicht nach

    • der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • der EU-Verordnung 2021/821 oder

    • einer Embargo-Verordnung der EU
      unterliegt. Falls keine Kenntnis vorliegt, besteht die Möglichkeit, dies zu vermerken und einen Nullbescheid zu beantragen.

  • Anlass bei Nullbescheiden
    Bei Anträgen auf  Nullbescheid muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden. Besonders dann, wenn der Zoll die Antragstellung angeregt oder angeordnet hat, ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld einzutragen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle