Aktualisierung im ELAN-K2 Ausfuhr-System ab 1. September 2025

Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Änderung im ELAN-K2 Ausfuhr-System in Kraft:

Die Antragsmaske für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen wird angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und eine gezielte Zuordnung der Anträge.

Neue Pflichtangaben im Antragsverfahren

Künftig werden Antragsteller gebeten, zusätzliche Angaben zu machen:

  • Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
    Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern vorhanden. Ausnahmen gelten bei Software, Technologie, Dienstleistungen, Gemeinschaftsprojekten oder Güterpaketen ohne WVZ-Nr. In diesen Fällen kann ein entsprechendes Auswahlfeld aktiviert werden.

  • Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen erklären, ob das Geschäft einer Genehmigungspflicht nach

    • der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • der EU-Verordnung 2021/821 oder

    • einer Embargo-Verordnung der EU
      unterliegt. Falls keine Kenntnis vorliegt, besteht die Möglichkeit, dies zu vermerken und einen Nullbescheid zu beantragen.

  • Anlass bei Nullbescheiden
    Bei Anträgen auf  Nullbescheid muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden. Besonders dann, wenn der Zoll die Antragstellung angeregt oder angeordnet hat, ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld einzutragen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System

Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:

Neue Pflichtangaben

  1. Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)

    • Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.

    • Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.

  2. Kenntnis über Genehmigungspflichten
    Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:

    • Außenwirtschaftsverordnung (AWV),

    • EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),

    • EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).

    Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.

  3. Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden

    • Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.

    • Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle