Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Aktualisierung der Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System
Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System grundlegend angepasst. Ziel ist eine präzisere Steuerung und bessere Zuordnung der Anträge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Künftig müssen Antragsteller ergänzende Angaben machen, die sowohl für die Exportkontrolle als auch für die Nachvollziehbarkeit der Anträge entscheidend sind:
Neue Pflichtangaben
Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.)
Die zutreffende WVZ-Nummer ist verpflichtend einzutragen.
Ausnahmen bestehen für Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpakete ohne WVZ-Nr. sowie bei Verfahren zu Gemeinschaftsprojekten und Sammelgenehmigungen. In diesen Fällen ist das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.
Kenntnis über Genehmigungspflichten
Antragsteller müssen angeben, ob sie wissen, dass ihr Geschäft einer Genehmigungspflicht nach einer der folgenden Regelungen unterliegt:Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),
EU-Embargoverordnungen (einschließlich Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).
Liegt keine Kenntnis vor, kann im Formular die Option „Keine Kenntnis von Genehmigungspflichten – Antrag auf Nullbescheid“ gewählt werden.
Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Bei Nullbescheiden muss künftig der konkrete Anlass angegeben werden.
Wurden Sie vom Zoll an das BAFA verwiesen, ist das entsprechende Aktenzeichen im Freifeld einzutragen. Hier können auch zusätzliche Informationen angegeben werden.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle






