EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 – Aktualisierung der EU-Dual-Use-Güterliste

Am 14. November 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 14.11.2025) die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung ersetzt die Europäische Kommission den bisherigen Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vollständig und stellt eine umfassend aktualisierte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) bereit.

Die Verordnung wurde am 8. September 2025 erlassen und tritt gemäß Artikel 2
➡️ am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft – also am 15. November 2025.

Die Überarbeitung erfolgt, um die EU-Kontrollliste an die international vereinbarten Exportkontrollregime anzupassen, darunter:

  • Australische Gruppe (AG)

  • Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)

  • Nuclear Suppliers Group (NSG)

  • Wassenaar-Arrangement (WA)

  • Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Da die internationalen Kontrolllisten 2024 aktualisiert wurden und die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements akzeptierten, wurde eine vollständige Aktualisierung erforderlich.

Relevanz für Unternehmen

Mit Inkrafttreten am 15.11.2025 müssen Unternehmen:

  • Klassifizierungen ihrer Produkte und Technologien überprüfen,

  • Exportkontrollprozesse anpassen,

  • Risiko- und Sanktionsprüfungen aktualisieren,

  • interne Kontrollsysteme (IKS) sowie Schulungen an die neuen technischen Parameter anpassen.

Die Änderungen betreffen besonders die Bereiche:

  • Elektronik und Halbleiter

  • Sensoren, Optik und Laser

  • Luft- und Raumfahrt

  • Informationssicherheit / Kryptographie

  • Fertigungstechnologien

  • Nuklear- und Chemikalienkontrolle

Einordnung gemäß Wouros & Partner Prioritäten

1️⃣ Embargos – Dual-Use-Änderungen beeinflussen unmittelbar bestehende Embargo-Vorschriften.
2️⃣ Sanktionen – neue Listen bedeuten verschärfte Anforderungen an Screening, Endverbleib und technische Unterstützung.
3️⃣ Exportkontrolle & Dual-Use-Güter – zentrale Änderung mit direkter Wirkung auf Klassifizierung und Genehmigungspflichten.
4️⃣ Prozesse & Workflows – Aktualisierung von Verfahren, IT-Systemen und Dokumentation notwendig.
5️⃣ IKS – Anpassung von Compliance-Mechanismen, Schulungsprogrammen und Kontrollprozessen.

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Quelle

Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L, veröffentlicht am 14. November 2025:
Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821.