EU verschärft Belarus-Sanktionen: Neue Pflichten für Ausfuhr, Einfuhr und Sanktionsprüfung

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus erneut angepasst. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die durch die Verordnung (EU) 2026/513 aktualisiert wurde. Die Regelungen betreffen Unternehmen insbesondere dann, wenn Waren, Technologien, technische Unterstützung, Finanzhilfen oder Dienstleistungen mit Bezug zu Belarus geprüft werden müssen.

Für die Praxis besonders wichtig sind die Verbote und Genehmigungspflichten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung, Ausrüstung zur internen Repression, Feuerwaffen, Gütern zur Stärkung industrieller Kapazitäten sowie bestimmten Luxusgütern. Die Verordnung erfasst nicht nur unmittelbare Lieferungen nach Belarus, sondern auch mittelbare Bereitstellungen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen und teilweise auch Durchfuhren über Belarus. Weiterlesen

Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen