Aktualisierung des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung – Einordnung und Auswirkungen

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 hat die EU-Kommission den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 vollständig neu gefasst. Ziel der Aktualisierung ist es, die Güterliste an den aktuellen Stand der Technik anzupassen und neue, sicherheitsrelevante Technologien unionsweit einheitlich zu erfassen.

Im Rahmen der Neufassung wurden neue Güter in Anhang I aufgenommen sowie bestehende Güterlistennummern technisch präzisiert. Besonders relevant ist dabei die Überführung bislang rein national geregelter Güter in das unionsrechtliche Dual-Use-System.

Überführung nationaler „1900er“-Güter in den EU-Anhang I

Güter, die bislang in Deutschland ausschließlich in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit sogenannten „1900er“-Güterlistennummern erfasst waren, wurden nun in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgenommen.
Diese Güter betreffen insbesondere den Quanten- und Halbleiterbereich und sind künftig mit „500er“-Güterlistennummern gelistet. Weiterlesen

EU-Kommission aktualisiert harmonisierte Normen für Medizinprodukte

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2078 vom 17. Oktober 2025

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2078 die Liste der harmonisierten Normen für Medizinprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) aktualisiert. Damit werden die Anforderungen an Operationskleidung, medizinische Gesichtsmasken und Sterilisatoren für medizinische Zwecke auf den neuesten technischen und wissenschaftlichen Stand gebracht.

Hintergrund

Bereits 2021 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 festgelegt, welche harmonisierten Normen die EU-Medizinprodukteverordnung unterstützen. Der neue Beschluss ergänzt diese Liste nun um vier überarbeitete Normen, die von den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC entwickelt wurden.

Neue harmonisierte Normen

Die folgenden Normen wurden neu aufgenommen:

  1. EN 13795-1:2025 – Operationskleidung und -abdecktücher, Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für Operationsabdecktücher und -mäntel

  2. EN 13795-2:2025 – Operationskleidung und -abdecktücher, Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für Rein-Luft-Kleidung

  3. EN 14683:2025 – Medizinische Gesichtsmasken, Anforderungen und Prüfverfahren

  4. EN 14180:2025 – Sterilisatoren für medizinische Zwecke, Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Sterilisatoren

Bedeutung für Hersteller

Durch die Veröffentlichung dieser Normen im Amtsblatt der EU gilt:
Produkte, die diese Normen erfüllen, gelten als konform mit den entsprechenden Anforderungen der MDR. Damit erhalten Hersteller eine wichtige rechtliche Sicherheit und können ihre Konformitätsbewertung auf diese Standards stützen.

Inkrafttreten

Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (20. Oktober 2025) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können die neuen Normen für die CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung herangezogen werden.

Fazit

Die Aktualisierung stärkt die Produktsicherheit und Qualität medizinischer Schutzausrüstung in Europa. Sie trägt zugleich zur Rechtsklarheit für Hersteller und Importeure bei und sorgt für eine einheitliche Anwendung technischer Standards im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Sanktionen gegen Iran – aktuelle Rechtslage

Die Europäische Union hat ihre Sanktionen gegen den Iran im Jahr 2025 erneut erheblich verschärft. Hintergrund sind die fortgesetzten Aktivitäten Irans im Bereich der militärischen Nukleartechnik, schwere Menschenrechtsverletzungen im Land sowie die militärische Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

1. Nuklearprogramm & Wiedereinführung der Sanktionen

Aufgrund der erheblichen Verstöße Irans gegen den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) wurden die zuvor ausgesetzten EU-Nuklearsanktionen wieder in Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss (GASP) 2025/1972

  • Verordnung (EU) 2025/1975 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Kernpunkte:

  • Verbot von Ausfuhr, Einfuhr und Bereitstellung von Gütern, Technologien und Software, die für Urananreicherung, Schwerwasserreaktoren oder Trägersysteme für Kernwaffen relevant sind.

  • Beschränkungen bei Schlüsselgütern für die Öl-, Gas- und Petrochemieindustrie sowie im Schiffbau.

  • Einfuhrverbot von Rohöl, Erdölprodukten, Erdgas und Petrochemieerzeugnissen iranischen Ursprungs.

  • Finanz- und Investitionsverbote in Militär-, Energie- und Petrochemiesektoren.

  • Verbot von Finanzierungen, Versicherungen, technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten.

➡️ Übergangsregelung: Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, dürfen nur noch bis zum 1. Januar 2026 erfüllt werden.

2. Menschenrechtsverletzungen im Iran

Bereits seit 2011 bestehen restriktive Maßnahmen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss 2011/235/GASP

  • Verordnung (EU) Nr. 359/2011

Maßnahmen:

  • Finanzsanktionen und Einreiseverbote gegen Verantwortliche.

  • Güterbezogene Sanktionen, die insbesondere zur Repression gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden könnten.

3. Militärische Unterstützung Russlands im Ukraine-Krieg

Aufgrund der Unterstützung Irans für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängte die EU zusätzliche Sanktionen.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss (GASP) 2023/1532

  • Verordnung (EU) 2023/1529

Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote für militärisch nutzbare Güter.

  • Einreise- und Durchreiseverbote für gelistete Personen.

  • Finanzsperren und Bereitstellungsverbote.

Fazit

Die EU reagiert mit diesen restriktiven Maßnahmen auf die fortgesetzte Destabilisierungspolitik Irans. Für Unternehmen in der EU gilt: sämtliche Geschäfte mit Bezug zu Iran müssen streng an den EU-Sanktionsvorgaben geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Exportkontrolle, Energiegeschäfte, Finanzierungen und internationale Zusammenarbeit.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung: Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.

Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung veröffentlicht, mit der der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) angepasst wird. Diese Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.

Ziel der Anpassung ist es, den europäischen Kontrollkatalog für Güter mit doppeltem Verwendungszweck an die internationalen Beschlüsse der Exportkontrollregime (u. a. Wassenaar Arrangement, MTCR, NSG, Australia Group) aus dem Jahr 2024 anzugleichen.

Wichtige Neuerungen im Überblick

  • Quanten-Technologien: u. a. Quantencomputer, kryogene Kühlsysteme, parametrische Signalverstärker und Wafer-Prober.

  • Halbleitertechnologien: Erweiterte Kontrolle von Produktions- und Testgeräten, darunter Atomlagenabscheidung (ALD), epitaktische Abscheidung, Lithographieausrüstung, EUV-Masken, Rasterelektronenmikroskope und Ätzanlagen.

  • Advanced Computing & Elektronik: u. a. Field Programmable Logic Devices und weitere integrierte Schaltungen.

  • Additive Fertigung & Materialien: 3D-Druckmaschinen, Pulvermaterialien und Hochtemperaturbeschichtungen.

  • Biotechnologie: neu erfasst sind u. a. Peptidsynthesegeräte.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle