Aktualisierung des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung – Einordnung und Auswirkungen

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 hat die EU-Kommission den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 vollständig neu gefasst. Ziel der Aktualisierung ist es, die Güterliste an den aktuellen Stand der Technik anzupassen und neue, sicherheitsrelevante Technologien unionsweit einheitlich zu erfassen.

Im Rahmen der Neufassung wurden neue Güter in Anhang I aufgenommen sowie bestehende Güterlistennummern technisch präzisiert. Besonders relevant ist dabei die Überführung bislang rein national geregelter Güter in das unionsrechtliche Dual-Use-System.

Überführung nationaler „1900er“-Güter in den EU-Anhang I

Güter, die bislang in Deutschland ausschließlich in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit sogenannten „1900er“-Güterlistennummern erfasst waren, wurden nun in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgenommen.
Diese Güter betreffen insbesondere den Quanten- und Halbleiterbereich und sind künftig mit „500er“-Güterlistennummern gelistet.

Änderung der Rechtsgrundlage der Genehmigungspflicht

Durch die Aufnahme in Anhang I der EU-Dual-Use-VO ändert sich die maßgebliche Rechtsgrundlage:

  • bisher: § 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

  • neu: Art. 3 EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821

Da Unionsrecht vorrangig anzuwenden ist, sind Ausfuhren dieser Güter nun unmittelbar nach EU-Recht genehmigungspflichtig.

Wegfall nationaler Sonderregelungen

Mit der Verlagerung in das Unionsrecht verlieren mehrere nationale Regelungen ihre Wirkung:

  • Die Genehmigungsfreiheit bei einem Warenwert unter 5.000 EUR nach § 8 Abs. 3 AWV entfällt.

  • Die nationale Verbringungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 2 AWV ist für diese Güter nicht mehr anwendbar.

Stattdessen sind nun die Verbringungs- und Hinweispflichten nach Art. 11 EU-Dual-Use-VO zu beachten.

Bestands- und Übergangsregelungen

Bereits erteilte Genehmigungen für betroffene Güter behalten ihre Gültigkeit, sofern sie noch nicht vollständig ausgeschöpft wurden und Teil I Abschnitt B der Anlage AL zur AWV weiterhin in Kraft ist.
Eine Bereinigung der derzeitigen Doppelerfassung von „1900er“- und „500er“-Gütern ist angekündigt. Sobald die nationale Ausfuhrliste entsprechend angepasst wird, ist mit weiteren rechtlichen Klarstellungen zu rechnen.

Quelle:Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle