EU erweitert Russland-Sanktionsliste

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland.

Der Rat der Europäischen Union hat die Sanktionsliste nach der Verordnung (EU) 2024/1485 erneut angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1708 wurden weitere Personen und Organisationen in Anhang IV aufgenommen.

Für die gelisteten Personen und Organisationen gilt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Unternehmen sollten daher ihre Sanktionslistenprüfung sowie bestehende Geschäftsbeziehungen zeitnah aktualisieren.

Die Änderungen unterstreichen erneut die Bedeutung einer wirksamen Exportkontrolle und einer regelmäßigen Prüfung von Geschäftspartnern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen, um Verstöße gegen das europäische Sanktionsrecht zu vermeiden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Sanktionslisten- und Geschäftspartnerprüfung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU veröffentlicht ergänzende Mitteilungen zu den Russland-Sanktionsmaßnahmen

Amtsblatt der Europäischen Union – Reihe C vom 14.07.2026

  • C/2026/3741
  • C/2026/3749
  • C/2026/3750
  • C/2026/3751

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 14. Juli 2026 mehrere Mitteilungen im Zusammenhang mit den bestehenden Russland-Sanktionsmaßnahmen veröffentlicht.

Die Mitteilungen informieren betroffene Personen und Organisationen insbesondere über ihre Rechte und Pflichten nach einer Aufnahme in die Sanktionslisten. Hierzu gehören unter anderem die Verpflichtung zur Meldung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen an die zuständigen Behörden, Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen.

An den bestehenden Sanktionen selbst werden durch diese Mitteilungen keine materiellen Änderungen vorgenommen. Vielmehr erläutern sie die bereits geltenden Verpflichtungen und Verfahrensregelungen für die betroffenen Personen und Organisationen.

Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass ihre Prozesse zur Sanktionslistenprüfung und Exportkontrolle weiterhin aktuell sind und Änderungen der europäischen Sanktionsvorschriften fortlaufend überwacht werden.

Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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