EU-Sanktionsrecht: Neue Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1897 die 349. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 beschlossen. Diese Anpassung betrifft die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen.

Die Aktualisierung erfolgte aufgrund von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats-Sanktionsausschusses vom 22. August 2025, in denen mehrere Einträge auf der Sanktionsliste überprüft und geändert wurden.

Was wurde geändert?

Die Änderungen betreffen insbesondere Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, in dem die Namen, Aliasidentitäten und weiteren Identifikationsmerkmale von sanktionierten Personen aufgeführt sind.

Unter anderem wurden folgende Personen neu beschrieben bzw. aktualisiert:

  • Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush – Ergänzung um Originalschreibweise und weitere Aliasnamen, neue Adresse in Afghanistan.

  • Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine – zusätzliche strafrechtliche Informationen aus Italien und Tunesien.

  • Sulaiman Jassem Sulaiman Ali Abo Ghaith – nun mit Hinweis auf Inhaftierung in den USA.

  • Shafi Sultan Mohammed Al-Ajmi – ergänzt um Angaben zu Finanzierungsaktivitäten für die Al-Nusrah-Front und eine Begnadigung im Jahr 2023.

  • Gulmurod Khalimov – aktualisierte Anschrift in Afghanistan, ergänzt um Hinweise zu Aktivitäten als Militärexperte und gesuchte Person in Tadschikistan.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen