Ausnahme bei F-Gas-Verboten ab 2027: EU erlaubt bestimmte Halbleiter-Kühler bis Ende 2029 (VO (EU) 2026/286)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 gewährt die EU-Kommission eine gezielte Ausnahme von den ab 1. Januar 2027 geltenden Verboten der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Betroffen sind ortsfeste Kühler (stationäre Chiller), die in der Halbleiterindustrie eingesetzt werden und fluorierte Treibhausgase (F-Gase) mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) enthalten oder zu ihrem Betrieb benötigen.

Welche Geräte sind umfasst? Die Ausnahme gilt für zwei Gerätekategorien: (1) ortsfeste Kühler bis einschließlich 12 kW Kühlleistung, die F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr benötigen, sowie (2) ortsfeste Kühler mit mehr als 12 kW, die unter −50 °C betrieben werden und F-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr benötigen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Geräte gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Zeitlicher Rahmen: Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Ausnahme selbst gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029. Damit erhalten Hersteller und Betreiber der Halbleiterfertigung eine befristete Übergangszeit, um die Umstellung auf geeignete Alternativen (z. B. CO₂-basierte oder andere Low-GWP-Lösungen) abzuschließen, sofern diese die technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllen.

Praxis-Hinweis für Unternehmen: Wer solche Kühler in der EU in Verkehr bringt oder beschafft, sollte den Anwendungsbereich (Leistung, Temperatur, eingesetztes Kältemittel/GWP) dokumentieren und die Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/573 nachweisbar erfüllen, da dies ausdrücklich Bedingung der Ausnahme ist.

Quellen- und Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen