EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

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Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan im Goldsektor

Beschluss (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026

Verordnung (EU) 2026/1724 des Rates vom 13. Juli 2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan erweitert. Seit dem 15. Juli 2026 ist es grundsätzlich verboten, Gold sudanesischen Ursprungs zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es nach diesem Datum aus Sudan in die Europäische Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot erfasst auch damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen.

Betroffen sind Gold der Position 7108, Goldabfälle und Goldschrott der Unterposition 7112 91 sowie bestimmte Goldmünzen der Unterposition ex 7118 90.

Zusätzlich wird die Lieferung bestimmter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbarer Güter nach Sudan untersagt. Dies betrifft Quecksilber des KN-Codes 2805 40 sowie Natriumcyanide und Natriumcyanidoxide des KN-Codes 2837 11. Für vor dem 15. Juli 2026 geschlossene Verträge über Waren des KN-Codes 2837 11 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsregelung bis zum 16. Januar 2027.

Unternehmen sollten ihre Waren-, Länder-, Vertrags- und Geschäftspartnerprüfungen entsprechend aktualisieren.

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Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026