Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Kommission nimmt Antidumpinguntersuchung zu mehrlagigen Holzfußböden aus China wieder auf

Bekanntmachung C/2026/2810 der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2026 zur Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. C vom 28.05.2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China wiederaufgenommen. Grundlage ist ein Antrag des Europäischen Parkettverbands vom 14. April 2026 nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1036.

Betroffen sind zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China. Ausgenommen sind Platten aus Bambus oder mit mindestens einer Toplage aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht.

Hintergrund ist der Verdacht einer sogenannten Absorption. Dabei wird geprüft, ob die bereits eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch gesunkene Ausfuhrpreise oder nicht ausreichend gestiegene Weiterverkaufspreise in der EU in ihrer Wirkung unterlaufen wurden.

Die geltenden Maßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren mehrlagiger Holzfußböden aus China eingeführt wurde. Weiterlesen