Vorläufige Antidumpingzölle auf Mangan-Silicium-Schweißdraht aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist insbesondere Mangan-Silicium-Schweißdraht mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und den in der Verordnung festgelegten Kohlenstoff-, Silicium- und Mangangehalten. Die Ware wird derzeit unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10 eingereiht.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Changzhou City Yunhe Welding Material Co., Ltd.75,3 %88FZ
Juli-Gruppe102,4 %88GA
Andere mitarbeitende Hersteller93,1 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China102,4 %8999

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Zollsatz von 102,4 %. Zusätzlich ist bei der Überführung in den freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Schweißdraht aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Ware unter die Antidumpingmaßnahme fällt, welcher TARIC-Zusatzcode und Zollsatz anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingzöllen auf Glasfasergewebe

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 eine Untersuchung wegen einer möglichen Umgehung bestehender Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen sind Waren der KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90, die aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien in die EU versandt werden – unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Hintergrund sind Hinweise auf mögliche Umgehungspraktiken. Für Kosovo werden insbesondere Versandvorgänge genannt; für Moldau, Nordmazedonien und Serbien untersucht die Kommission auch Montage- oder Fertigstellungsvorgänge unter Verwendung chinesischer Vormaterialien.

Die betreffenden Einfuhren werden seit Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich erfasst. Wird eine Umgehung festgestellt, können Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Erfassung läuft für neun Monate.

Für die Erfassung gelten neue TARIC-Codes, unter anderem 7019630016/17/18/21, 7019640016/17/18/21, 7019650016/17/22/23, 7019660016/17/22/23 und 7019699016/17/18/21.

Die Verordnung gilt seit 8. August 2026.

Importieren Sie Glasfasergewebe aus diesen Ländern?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welches Risiko einer späteren rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen besteht. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind insbesondere Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Eversun Group60,0 %88BB
Highsun Group67,6 %88BC
Andere mitarbeitende Hersteller62,2 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China67,6 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Ohne diese Rechnung gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren.

Die zuvor geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine zusätzliche rückwirkende Erhebung auf die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt dagegen nicht.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026.

Importieren Sie Polyamid- oder Nylongarne aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Waren von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden, welcher Hersteller- und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist Natriumbenzoat, das derzeit unter KN ex 2916 31 00 / TARIC 2916 31 00 91 eingereiht wird.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Wuhan Youji Industries Co., Ltd.57,6 %88FK
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd.75,4 %88FL
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd.63,8 %88FM
Alle übrigen Einfuhren aus China116,4 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Liegt diese nicht vor, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren. Bei der Überführung in den freien Verkehr muss zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls geleistet werden.

Neu ist außerdem der TARIC-Code 2916 31 00 30 für Benzoesäure. Er dient der Überwachung dieser unmittelbar vorgelagerten Ware; allein daraus entstehen derzeit keine zusätzlichen Zölle oder Einfuhrbeschränkungen.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026. Gleichzeitig wurde die bisherige zollamtliche Erfassung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 eingestellt.

Importieren Sie Natriumbenzoat aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, welcher Antidumpingzoll und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Lysin aus China: EU ordnet zollamtliche Erfassung an

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist eine laufende Absorptionsuntersuchung zu den bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen.

Betroffen sind Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe. Die Waren werden derzeit unter KN ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 eingereiht.

Für die Positionen ex 2309 gelten die TARIC-Codes 2309903151, 2309903159, 2309903161, 2309903169, 2309909651, 2309909659, 2309909661 und 2309909669.

Die zollamtliche Erfassung ermöglicht es, nach Abschluss der Untersuchung gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren zu erheben. Ob und in welcher Höhe dies tatsächlich erfolgt, steht derzeit noch nicht fest.

Die Verordnung gilt seit 30. Juli 2026. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten.

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Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Benzylalkohol aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1857 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und verursachen dadurch eine erhebliche Schädigung der europäischen Hersteller.

Betroffen ist Benzylalkohol, der derzeit unter dem KN-Code 2906 21 00 eingereiht wird. Der Stoff wird unter anderem als Lösungsmittel in der chemischen Industrie, in Epoxidharzen und Beschichtungen, als Konservierungsmittel in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie bei der Herstellung von Reinigungsmitteln und Lebensmittelaromen verwendet. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf Natriumbenzoat aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Hintergrund ist eine Antidumpinguntersuchung, bei der die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass chinesische Hersteller Natriumbenzoat zu gedumpten Preisen in die Europäische Union exportieren und dadurch den europäischen Herstellern einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Betroffen ist Natriumbenzoat, ein häufig verwendeter Konservierungsstoff, der unter anderem in Lebensmitteln, Getränken, Arzneimitteln, Körperpflegeprodukten sowie Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzt wird. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91) eingereiht. Weiterlesen

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China eingeführt

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Vorausgegangen waren eine im Juli 2025 eingeleitete Antidumpinguntersuchung sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen im März 2026. Die Kommission stellte gedumpte Einfuhren und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest.

Erfasst werden endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden, die nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Hierzu gehören auch synthetische Monofile von weniger als 67 dtex sowie unterschiedliche Varianten von Garnen aus Nylon oder anderen aliphatischen Polyamiden. Betroffen sind Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzölle werden auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Für die Unternehmensgruppe Eversun gilt ein Zollsatz von 60,0 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BB. Für die Highsun-Unternehmensgruppe gilt ein Zollsatz von 67,6 % mit dem TARIC-Zusatzcode 88BC. Andere im Anhang der Verordnung aufgeführte mitarbeitende Hersteller unterliegen einem Zollsatz von 62,2 %. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt ein Zollsatz von 67,6 % und der TARIC-Zusatzcode 8999. Weiterlesen

EU verlängert Antidumpingzölle auf Ferrosilicium aus China und Russland

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1794 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens, Amtsblatt der Europäischen Union L, 28.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland erneut bestätigt. Die Auslaufüberprüfung ergab, dass bei einem Wegfall der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping sowie einer erneuten Schädigung der europäischen Hersteller zu rechnen wäre. Die Antidumpingzölle bleiben daher bestehen.

Betroffen sind Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90. Unternehmen, die Waren dieser Zolltarifnummern importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Die derzeit geltenden endgültigen Antidumpingzölle bleiben unverändert bestehen. Für Einfuhren aus China betragen sie – je nach Hersteller – 15,6 %, 29,0 % oder 31,2 %. Für Einfuhren aus Russland gelten Zollsätze von 17,8 % beziehungsweise 22,7 %.

Die Verordnung weist außerdem darauf hin, dass unternehmensbezogene Antidumpingzollsätze nur angewendet werden dürfen, wenn die vorgeschriebene Handelsrechnung mit der erforderlichen Erklärung vorgelegt wird. Andernfalls findet grundsätzlich der für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Zollsatz Anwendung. Importeure sollten deshalb insbesondere Herstellerangaben, Warenursprung und Begleitdokumente sorgfältig prüfen und vollständig dokumentieren.

Für Unternehmen besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf hinsichtlich neuer Zollverfahren. Die Entscheidung zeigt jedoch, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen der Europäischen Union langfristig Bestand haben können. Wer Ferrosilicium aus China oder Russland bezieht, sollte die bestehenden Antidumpingregelungen daher weiterhin bei der Kalkulation, der Zollabwicklung und der Lieferantenbewertung berücksichtigen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung

Wir beraten Unternehmen bei Antidumpingmaßnahmen, handelspolitischen Schutzinstrumenten, der zolltariflichen Einreihung, der Importabwicklung sowie der Prüfung der zollrechtlichen Auswirkungen auf internationale Lieferketten.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.