Zollamtliche Erfassung von kaltgewalztem Flachstahl aus Indien, Japan, Taiwan, Türkei und Vietnam

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2432/oj

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 angeordnet, dass bestimmte kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam bei der Einfuhr in die Europäische Union zollamtlich erfasst werden. Hintergrund ist ein laufendes Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Die zollamtliche Erfassung ist ein Instrument, mit dem die EU sicherstellt, dass später eingeführte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend auf bereits abgefertigte Einfuhren erhoben werden können. Unternehmen, die entsprechende Produkte importieren, müssen daher schon heute mit einer möglichen zusätzlichen Zollbelastung rechnen, obwohl die endgültigen Zollsätze erst mit einer späteren Verordnung festgelegt werden.

Die Maßnahme erfasst flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl,

  • ausgenommen Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl,

  • beliebiger Breite,

  • kaltgewalzt,

  • weder plattiert noch überzogen

  • und nur kaltgewalzt.

Ausdrücklich nicht erfasst sind insbesondere:

  • Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Coils, beliebiger Dicke,

  • Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Coils, mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

  • flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite aus Silicium-Elektrostahl,

  • flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

Zur zolltariflichen Einordnung nennt die Verordnung u. a. folgende KN-Codes:

  • ex 7209 15 00, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99, ex 7209 25 00,

  • 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90,

  • 7211 23 30, ex 7211 23 80, ex 7211 29 00,

  • 7225 50 80 und 7226 92 00.

Sowie folgende TARIC-Codes:

  • 7209 15 00 90, 7209 18 99 90, 7209 25 00 90,

  • 7211 23 80 19, 7211 23 80 95, 7211 23 80 99,

  • 7211 29 00 19 und 7211 29 00 99.

Die genannten KN- und TARIC-Codes dienen der Orientierung und gelten unbeschadet späterer Änderungen der zolltariflichen Einreihung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2432 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Zollbehörden verpflichtet, alle betroffenen Einfuhren zu erfassen. Die Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass die zollamtliche Erfassung neun Monate nach Inkrafttreten endet. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine spätere Antidumpingmaßnahme somit rückwirkend auf die registrierten Einfuhren angewendet werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025